aa) Anwendbare Vorschriften (Satz 1)

 

Tz. 302

Nach § 324a Abs. 1 Satz 1 HGB sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften zur Prüfung (Dritter Unterabschnitt) auch für den IFRS-Einzelabschluss entsprechend anzuwenden. Hierbei handelt es sich um die nachfolgenden Bestimmungen:[643]

 
Vorschrift Gegenstand der Vorschrift
§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB Prüfungspflicht
§ 316 Abs. 2 Satz 2 HGB Billigung
§ 316 Abs. 3 HGB Nachtragsprüfung
§ 317 Abs. 1 und 2 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
§ 317 Abs. 5 und 6 HGB Anwendung der von der EU angenommenen ISA und zusätzlich erlassener Rechtsverordnungen
§ 318 Abs. 1 und 38 HGB Bestellung sowie Abberufung des Abschlussprüfers
§§ 319, 319a und 319b HGB Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
§ 320 Abs. 1, 2 und 4 HGB Vorlage- und Auskunftspflicht
§ 321 HGB Prüfungsbericht
§ 321a Abs. 13 HGB Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
§ 322 HGB Bestätigungsvermerk
§ 323 HGB Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers

Anwendbare Vorschriften für den Einzelabschluss

[643] Kaminski, in: Bertram u. a., HGB, § 324a HGB Rn. 8; Hell/Pfirmann, in: HdR, § 324a HGB Rn. 7.

bb) Rechtsfolgen unterlassener Prüfung (Satz 2)

 

Tz. 303

§ 324a Abs. 2 Satz 2 HGB sieht vor, dass ein nicht geprüfter IFRS-Einzelabschluss i. S. v. § 325 Abs. 2a HGB wie ein Konzernabschluss entsprechend § 316 Abs. 2 Satz 2 HGB gebilligt und nicht wie ein Jahresabschluss entsprechend § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB festgestellt wird. Da der Einzelabschluss in Übereinstimmung mit dem Konzernabschluss lediglich Informationszwecken dient, rechtfertigt sich diese Gleichstellung. Die Bestimmung des § 324a Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach ein nicht geprüfter IFRS-Einzelabschluss i. S. v. § 325 Abs. 2a HGB nicht gebilligt werden kann, steht im Einklang mit den § 317 Abs. 4 Satz 2 AktG, wonach eine Offenlegung des Einzelabschlusses erst im Anschluss an dessen Billigung durch den Aufsichtsrat gestattet ist. Für den Fall, dass ein IFRS-Einzelabschluss i. S. v. § 325 Abs. 2a HGB vor seiner Billigung und Offenlegung nicht geprüft wurde, hat seine Veröffentlichung keine befreiende Wirkung im Sinne des § 325 Abs. 2a HGB.[644]

[644] Bormann, in: MüKo-BilR, § 324a HGB Rn. 6.

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