aa) Anwendbare Vorschriften (Satz 1)
Tz. 302
Nach § 324a Abs. 1 Satz 1 HGB sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften zur Prüfung (Dritter Unterabschnitt) auch für den IFRS-Einzelabschluss entsprechend anzuwenden. Hierbei handelt es sich um die nachfolgenden Bestimmungen:[643]
Vorschrift | Gegenstand der Vorschrift |
---|---|
§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB | Prüfungspflicht |
§ 316 Abs. 2 Satz 2 HGB | Billigung |
§ 316 Abs. 3 HGB | Nachtragsprüfung |
§ 317 Abs. 1 und 2 HGB | Gegenstand und Umfang der Prüfung |
§ 317 Abs. 5 und 6 HGB | Anwendung der von der EU angenommenen ISA und zusätzlich erlassener Rechtsverordnungen |
§ 318 Abs. 1 und 3–8 HGB | Bestellung sowie Abberufung des Abschlussprüfers |
§§ 319, 319a und 319b HGB | Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe |
§ 320 Abs. 1, 2 und 4 HGB | Vorlage- und Auskunftspflicht |
§ 321 HGB | Prüfungsbericht |
§ 321a Abs. 1–3 HGB | Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen |
§ 322 HGB | Bestätigungsvermerk |
§ 323 HGB | Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers |
Anwendbare Vorschriften für den Einzelabschluss
bb) Rechtsfolgen unterlassener Prüfung (Satz 2)
Tz. 303
§ 324a Abs. 2 Satz 2 HGB sieht vor, dass ein nicht geprüfter IFRS-Einzelabschluss i. S. v. § 325 Abs. 2a HGB wie ein Konzernabschluss entsprechend § 316 Abs. 2 Satz 2 HGB gebilligt und nicht wie ein Jahresabschluss entsprechend § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB festgestellt wird. Da der Einzelabschluss in Übereinstimmung mit dem Konzernabschluss lediglich Informationszwecken dient, rechtfertigt sich diese Gleichstellung. Die Bestimmung des § 324a Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach ein nicht geprüfter IFRS-Einzelabschluss i. S. v. § 325 Abs. 2a HGB nicht gebilligt werden kann, steht im Einklang mit den § 317 Abs. 4 Satz 2 AktG, wonach eine Offenlegung des Einzelabschlusses erst im Anschluss an dessen Billigung durch den Aufsichtsrat gestattet ist. Für den Fall, dass ein IFRS-Einzelabschluss i. S. v. § 325 Abs. 2a HGB vor seiner Billigung und Offenlegung nicht geprüft wurde, hat seine Veröffentlichung keine befreiende Wirkung im Sinne des § 325 Abs. 2a HGB.[644]
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