1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 24

IAS 28 regelt zum einen die Bilanzierung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und legt zum anderen die Bestimmungen für die Anwendung der Equity-Methode bei der Bilanzierung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und an Gemeinschaftsunternehmen fest (IAS 28.1 und 28.IN1).

Der Anwendungsbereich des IAS 28 erstreckt sich somit auf sämtliche Unternehmen, die

  • als Investoren an der gemeinschaftlichen Führung eines Beteiligungsunternehmens beteiligt sind (vgl. Kapitel 15) oder
  • maßgeblichen Einfluss auf ein Beteiligungsunternehmen haben (IAS 28.2).
 

Tz. 25

Im Konsolidierungskreis eines Investors sind assoziierte Unternehmen unterhalb der Schwelle eines Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmens anzusiedeln. Eine volle oder proportionale Einbeziehung in den Konzernabschluss erscheint somit nicht sachgerecht. Da assoziierte Unternehmen zugleich jedoch oberhalb der Schwelle einer einfachen Beteiligung anzusiedeln sind, erscheint eine Konsolidierung sachgerechter als der bloße Ausweis der Anschaffungskosten der Beteiligung im Konzernabschluss. IAS 28.16 schreibt daher vor, assoziierte Unternehmen unter Rückgriff auf die Equity-Methode in den Konzernabschluss einzubeziehen.[21]

[21] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 33 Rn. 1 f.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 26

IAS 28 (geändert 2011) wurde im Mai 2011 als Teil des sog. Konsolidierungspakets – neben IAS 28 (geändert 2011) umfasste dieses IFRS 10, IFRS 11, IFRS 12 und IAS 27 (2011) – vom IASB verabschiedet. Während IAS 28 zuvor lediglich Anteile an assoziierten Unternehmen umfasste, erstreckt sich der Regelungsbereich nunmehr auf Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen.

c) Geltungsbereich

aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 27

Neben assoziierten Unternehmen ist die Equity-Methode – in der Europäischen Union seit dem Jahr 2014 – auch auf Gemeinschaftsunternehmen verpflichtend anzuwenden. Eine Beschreibung der Equity-Methode ist allerdings ausschließlich in IAS 28 enthalten.

 

Tz. 28

Im Einzelabschluss eines Investors sind Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen gem. IAS 28.44 i. V. m. IAS 27.10 entweder zu Anschaffungskosten oder in Übereinstimmung mit IAS 39 bzw. IFRS 9 – und somit häufig mit dem beizulegenden Zeitwert – zu bilanzieren.

 

Tz. 29

In IAS 28.17 ff. legt der Standardsetzer Befreiungen von der generellen Pflicht zur Anwendung der Equity-Methode fest. Beispielsweise sieht IAS 28.18 für Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen, die direkt oder indirekt von einer Wagniskapital-Organisation, einem offenen Investmentfonds, einer Investmentgesellschaft oder einem ähnlichem Unternehmen (einschließlich einer fondsgebundenen Versicherung) gehalten werden, ein Wahlrecht zwischen einer Equity-Konsolidierung oder einer GuV-wirksamen Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert gem. IAS 39 bzw. IFRS 9 vor. Für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, für die eine Veräußerungsabsicht im Sinne des IFRS 5 vorliegt, sind nach IAS 28.20 f. die Vorschriften des IFRS 5 beachtlich.[22]

[22] Hierzu sowie weiterführend zu den Befreiungsvorschriften von der Anwendung der Equity-Methode Hayn, in: Beck IFRS-Hdb., § 36 Rn. 5–20; Baetge/Klaholz/Graupe, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 28 Rn. 39–49.

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 30

Die Vorschriften des IAS 28 (geändert 2011) sind mit Wirkung seit 2013 – auf Ebene der Europäischen Union seit 2014 – anzuwenden.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 31

Die Überarbeitung des IAS 28 resultiert aus einem vom IASB verfolgten Projekt zur Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen. Im Zuge der Beratungen zu diesem Projekt legte sich der IASB darauf fest, die Rechnungslegungsvorschriften für Gemeinschaftsunternehmen in den IAS 28 zu integrieren. Ursächlich hierfür war insbesondere der Anwendungsbereich der Equity-Methode, der sich sowohl auf Gemeinschaftsunternehmen als auch auf assoziierte Unternehmen erstreckt. In der Folge kam es auch zur Umbenennung des Titels des IAS 28 in "Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen" (IFRS 3.BC2–3).

Bei der Änderung des IAS 28 hat der IASB nicht sämtliche im Standard enthaltenen Bestimmungen neu beraten. So befassen sich die Vorschriften der Paragrafen 5–11, 15, 22–23, 25–28 und 32–43 mit der Beurteilung von maßgeblichem Einfluss und der Equity-Methode sowie deren Anwendung. Die Paragrafen 12–14 befassen sich mit der Bilanzierung potenzieller Stimmrechte. Mit Ausnahme der Entscheidung des IASB, die Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen in IAS 28 zu integrieren, wurden diese Paragrafen aus den vor Inkrafttreten des Konsolidierungspakets gültigen IAS 28 und den damaligen Anwendungsleitlinien des IAS 27, des IAS 28 und IAS 31 übernommen. Eine rechtspolitische Diskussion dieser Paragrafen wurde von Seiten des IASB somit nicht vorgenommen (IFRS 3.BC4).

2. Erläuterung

a) Maßgeblicher Einfluss

aa) Widerlegbare Assoziierungsvermutung

 

Tz. 32

Per definitionem stellt ein assoziiertes Unternehmen ein Unternehmen dar, auf das der Anteilseigner maßgeblichen Einfluss hat (IAS 28.3) und bei dem es sich nicht um ein Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen handelt. Maßgeblicher Einfluss ist als Möglichkeit zur Mitwirkung eines An...

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