Tz. 105

Aus Transaktionen zwischen nach der Equity-Methode einbezogenen Beteiligungsunternehmen auf der einen Seite und Anteilseignern bzw. Mutterunternehmen sowie konsolidierten Tochterunternehmen auf der anderen Seite hervorgehende Gewinne und Verluste sind grundsätzlich beteiligungsproportional zu eliminieren. Zwischenergebnisse aus Transaktionen zwischen assoziierten Unternehmen und/oder Gemeinschaftsunternehmen sind hingegen nicht verpflichtend zu eliminieren. Nach im Schrifttum vertretener Auffassung liegt stattdessen ein Eliminierungswahlrecht vor.[99]

 

Tz. 106

Die Eliminierungspflicht gilt zum einen für upstream-Geschäfte, d. h. bei Lieferungen und Leistungen vom assoziierten bzw. Gemeinschaftsunternehmen an das Mutterunternehmen bzw. eines seiner konsolidierten Tochterunternehmen, und zum anderen für den umgekehrten Fall eines downstream-Geschäfts.[100]

[99] Hayn, in: Beck IFRS-Hdb., § 36 Rn. 59 f. m.w.N.
[100] Ausführlich zur Eliminierungspflicht bei Upstream- und Downstream-Geschäften Hayn, in: Beck IFRS-Hdb., § 36 Rn. 61–64; Baetge/Klaholz/Graupe, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 28 Rn. 121–130.

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