Rz. 32

Einen besonderen Problembereich stellt die in § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB mit Bezug auf § 304 HGB geforderte Eliminierung der Zwischenergebnisse im Rahmen der Equity-Bewertung dar, weil § 304 Abs. 1 HGB voraussetzt, dass die in den Konzernabschluss zu übernehmenden Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen beruhen, in der Konzernbilanz anzusetzen sind. Da sich die Equity-Methode gerade dadurch auszeichnet, dass in den Konzernabschluss keine Vermögensgegenstände und Schulden des Einzelunternehmens übernommen werden, kann sich die Pflicht zur Zwischenergebniseliminierung streng genommen nur auf Lieferungen oder Leistungen des nach der Equity-Methode zu behandelnden Unternehmens an Konzernunternehmen, die im Wege der Voll- oder Quotenkonsolidierung konsolidiert werden, beziehen (Upstream-Geschäft). Im umgekehrten Fall (Downstream-Geschäft) wird der Vermögensgegenstand zwangsläufig nicht in der Konzern-, sondern in der Einzelbilanz des nach der Equity-Methode zu bewertenden Unternehmens erfasst, sodass eine Zwischenergebniseliminierung zumindest in der konkreten Bilanzposition nicht möglich wäre. Nach DRS 26.70 besteht jedoch die Notwendigkeit zur anteiligen Eliminierung von Zwischenergebnissen aus Lieferungen oder Leistungen des assoziierten Unternehmens an ein in den Konzernabschluss einbezogenes (Mutter-, Tochter- oder Gemeinschafts-)Unternehmen (sog." upstream-Lieferungen") und umgekehrt (sog. "downstream-Lieferungen") entsprechend der Beteiligungsquote des Konzerns am assoziierten Unternehmen (§ 304 Abs. 1 HGB i. V. m. § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB). Dies ist allerdings nur dann notwendig, wenn die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind oder der zu eliminierende Betrag für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist (§ 304 Abs. 2 HGB i. V. m. § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB).

Nicht zu eliminieren sind hier allerdings Zwischenergebnisse aus Lieferungen oder Leistungen zwischen 2 assoziierten Unternehmen desselben Konzerns (sog. "crossstream"- oder "sidestream-Lieferungen"), da diese Geschäfte gar nicht im Konzernabschluss erscheinen

Technisch sind die Zwischengewinne im Rahmen der Folgebewertung der Equity-Bewertung zu eliminieren und in einer Nebenrechnung abzugrenzen. Gelten die Zwischengewinne dann als realisiert, weil etwa die gelieferten Produkte an Konzerndritte weiterveräußert wurden, wird in der Periode die Wertfortschreibung des assoziierten Unternehmens aus der Gewinnrücklage heraus erfolgswirksam erhöht.[1] Konkret erfolgt die Zwischenergebniseliminierung bei upstream-Lieferungen gegen den Equity-Wertansatz und übersteigt ein zu eliminierender Gewinn den Equity-Wertansatz, ist der übersteigende Betrag mit dem Buchwert des erworbenen Vermögensgegenstands zu verrechnen. Gleiches gilt, wenn sonst Verluste aus der laufenden Fortschreibung des Equity-Wertansatzes nicht im Konzernabschluss berücksichtigt werden können (DRS 26.73). Bei downstream-Lieferungen ist nach DRS 26.74 ein zu eliminierendes Zwischenergebnis mit dem Equity-Wertansatz zu verrechnen. Übersteigt der aufgrund einer downstream-Lieferung zu eliminierende Zwischengewinn den Equity-Wertansatz, ist der übersteigende Betrag zunächst mit ggf. bestehenden sonstigen langfristigen Forderungen (beteiligungsähnliche Darlehen) gegen das assoziierte Unternehmen zu verrechnen. Führt die Zwischenergebniseliminierung zu einem negativen Equity-Wert, ist der negative Equity-Wert in der Konzernbilanz zum Erinnerungswert anzusetzen und in der Nebenrechnung fortzuführen.

Es sind grundsätzlich jeweils latente Steuern nach § 306 HGB zu berücksichtigen. Allerdings ist strittig, ob auf das eliminierte Zwischenergebnis bei den Vermögenswerten bei downstream-Lieferungen überhaupt latenten Steuern gebildet werden können, da sie im Konzernabschluss nicht bilanziert werden und somit diesbezüglich keine Buchwertdifferenz vorliegt. Auch „im“ Beteiligungsbuchwert dürfte dies eher nicht möglich sein, da im Beteiligungsbuchwert kein Ergebnis eliminiert wurde, was aber ebenfalls strittig ist, da die Reduktion eine Ergebnisabgrenzung (eliminiertes Zwischenergebnis) darstellt. Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist ggf. der Buchwert einer passivischen latenten Steuer zu reduzieren, soweit der Buchwert der Anteile größer ist als der Steuerwert. Allerdings handelt es sich hier um Outside Basis Differences, die nach § 306 Satz 4 HGB ausgenommen sind.[2] Bei upstream-Geschäften ist dagegen der durch die anteilige Zwischenergebniseliminierung mit abweichendem Wert angesetzte Vermögensgegenstand in der Konzernbilanz, so dass hier die Berücksichtigung latenter Steuern notwendig ist.[3]

 

Rz. 32a

 
Praxis-Beispiel

Downstream-Geschäft

Konkret sind folgende Buchungen notwendig: Das Mutterunternehmen liefert an das assoziierte Unternehmen für 1 Mio. EUR Waren, die zum Stichtag noch nicht weiterverkauft sind (Downstr...

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