Tz. 104

Grundsätzlich ist eine Fortschreibung der stillen Reserven und Lasten geboten. Bei den stillen Reserven ist in Bezug auf die zeitliche Verteilung der Abschreibungen zu beachten, dass diese in Entsprechung zur Restnutzungsdauer der jeweiligen Vermögenswerte vorzunehmen sind (IAS 28.32). Aus Wesentlichkeitsgründen oder Kosten-Nutzen-Überlegungen können Vereinfachungen, wie bspw. der Rückgriff auf mittlere Nutzungsdauern, geboten oder zumindest zulässig sein. In Vorräten ruhende stille Reserven lösen sich im Zuge des Abgangs der Vorräte auf. Zu einer Auflösung stiller Lasten kommt es bei Eintritt des entsprechenden Verlusts bzw. Aufwands oder sobald mit dem Eintreten nicht mehr gerechnet werden kann. Bei der Auflösung stiller Reserven und Lasten kommt es zur Veränderung von latenten Steuern auf sog. inside basis differences, die in das Ergebnis aus der Equity-Beteiligung einfließt.[98]

[98] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 33 Rn. 74 f.

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