Tz. 48

Die Modifikationen des § 312 Abs. 1 Satz 1 HGB im Rahmen des BilMoG resultiert aus der Aufhebung der neben der Buchwertmethode bis dato gestatteten Kapitalanteilsmethode. Gerechtfertigt wird die Beschränkung auf die Buchwertmethode vor allem damit, dass sich beide Methoden nicht materiell, sondern nur im Ausweis unterscheiden und die Beschränkung zur Vereinheitlichung der Konzernrechnungslegung beiträgt. Mit der gleichen Intention schreibt § 312 Abs. 1 Satz 2 nunmehr vor, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem zum fair value im Erwerbszeitpunkt bewerteten anteiligen Eigenkapital ausschließlich noch im Konzernanhang angegeben werden muss. Ein hierin enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passiver Unterschiedsbetrag muss gesondert angegeben werden.[38]

Die Änderung des § 312 Abs. 2 HGB ist als Konsequenz aus der Aufhebung der Kapitalanteilsmethode zu begreifen, wobei jedoch keine materiellen Änderungen mit der Neufassung der Paragrafen verbunden sind. So sind die anteiligen stillen Reserven und Lasten weiterhin in einer Nebenrechnung aufzudecken und entsprechend der Behandlung der betroffenen Posten im Abschluss des assoziierten Unternehmens fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Sofern nach der Zuordnung des Unterschiedsbetrags noch ein Betrag verbleibt, ist dieser nach Maßgabe des § 309 HGB in der Nebenrechnung fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen.[39]

Die Bestimmungen des § 312 Abs. 3 HGB werden in der Weise beschränkt, dass der fair value des anteiligen Eigenkapitals zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs zu ermitteln ist.[40] Die vormals im RefE des BilRuG diskutierte Einführung der Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie der Schuldenkonsolidierung wurde letztlich im ReG nicht übernommen bzw. folgend auch nicht in nationales Recht umgesetzt (vgl. Tz. 59).

[38] BT-Drucks. 16/10067, 84 f.
[39] BT-Drucks. 16/10067, 85.
[40] BT-Drucks. 16/10067, 85.

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