Tz. 124

Mitglied des DRSC kann gem. § 4 Abs. 1 DRSC-Satzung jede juristische Person und jede Personenvereinigung werden, die der gesetzlichen Pflicht zur Rechnungslegung unterliegt oder sich mit der Rechnungslegung befasst. Da die Mitgliederstruktur im gesamtwirtschaftlichen Interesse die unterschiedlichen Belange der an der Rechnungslegung Beteiligten repräsentieren soll, wird jedes Mitglied einem der folgenden Segmente zugeordnet: kapitalmarktorientierte Industrieunternehmen und Verbände (Segment "A"); nichtkapitalmarktorientierte Industrieunternehmen und Verbände (Segment "B"); Banken und Verbände (Segment "C"); Versicherungen und Verbände (Segment "D"); Wirtschaftsprüfung und Verbände (Segment "E").

 

Tz. 125

Die Mitglieder sind einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung in Berlin oder einer anderen deutschen Großstadt einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinen Stellvertreter, § 7 Abs. 1 DRSC-Satzung. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, § 7 Abs. 2 DRSC-Satzung.

 

Tz. 126

Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf die Wahl, die Abberufung und die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Nominierungsausschusses, § 9 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Wahl des Abschlussprüfers sowie alle wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen, § 9 Abs. 2 DRSC-Satzung. Die Mitgliederversammlung ist schließlich für Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung sowie die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens zuständig, § 9 Abs. 3 DRSC-Satzung.

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