a) Überblick

 

Tz. 42

§ 312 HGB regelt die bilanzielle Einbeziehung assoziierter Unternehmen in den Konzernabschluss nach der Equity-Methode. Die Equity-Methode kann als vereinfachte Methode einer anteiligen Kapitalkonsolidierung verstanden werden, im Zuge derer die Anschaffungskosten der Beteiligung in den Folgejahren korrespondierend zur Entwicklung des anteiligen bilanziellen Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens im Equity-Wert fortgeschrieben werden (DRS 8.3). Das Eigenkapital des assoziierten Unternehmens wird im Gegensatz zur Vollkonsolidierung lediglich anteilig mit dem Beteiligungsbuchwert verrechnet, wobei sich sämtliche Eigenkapitalveränderungen nach dem Erwerb ausschließlich im Bilanzansatz der Beteiligung widerspiegeln. In den Folgeperioden wird der Beteiligungsbuchwert korrespondierend zur Entwicklung des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens fortgeschrieben. Dabei werden Jahresüberschüsse bzw. -fehlbeträge GuV-wirksam hinzugerechnet bzw. abgezogen, der aus der erstmaligen Kapitalaufrechnung hervorgehende Unterschiedsbetrag GuV-wirksam verrechnet und ein GuV-neutraler Abzug der Dividenden vorgenommen. Im Schrifttum trägt die Equity-Methode auch die Bezeichnung "one line consolidation", da als Bilanzposten der Konzernbilanz ausschließlich die Anteile an assoziierten Unternehmen betroffen sind.[32]

 

Tz. 43

Die Equity-Methode – z. T. auch in Anlehnung an steuerliche Bewertungsvorgaben als Spiegelbildmethode bezeichnet – ist auf den Ausweis der entsprechenden Beteiligung mit ihrem anteiligen Eigenkapital im Konzernabschluss ausgerichtet. Durch phasengleiche Vereinnahmung der Gewinne und Verluste von den assoziierten Unternehmen sollen die Nachteile, die mit einer Bilanzierung der Anteile zu Anschaffungskosten einhergehen, umgangen werden. So kommt es, weil die Eintragsvereinnahmung im Zuge der Equity-Methode im Konzern unabhängig von tatsächlichen Gewinnausschüttungen des assoziierten Unternehmens ist, zu einer vergleichsweise besseren Darstellung der Ertragslage.[33]

 

Tz. 44

Der Regelungsinhalt des § 312 HGB umfasst die nachfolgenden Aspekte:[34]

  • Kapitalaufrechnung bei der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode (Abs. 1)
  • Fortführung des aus der anteiligen Kapitalaufrechnung resultierenden Unterschiedsbetrags (Abs. 2)
  • Festlegung des Zeitpunkts der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode (Abs. 3)
  • Fortführung des Unterschiedsbetrags sowie die Folgen des Jahresergebnisses des assoziierten Unternehmens auf den Beteiligungsbuchwert (Abs. 4)
  • Konzerneinheitliche Bewertung und Umfang der Zwischenergebniseliminierung (Abs. 5)
  • Maßgebliche Bilanz des assoziierten Unternehmens als Grundlage der Equity-Methode (Abs. 6)
[32] Senger, in: MüKo-BilR, § 312 HGB Rn. 1.
[33] Senger, in: MüKo-BilR, § 312 HGB Rn. 2.
[34] Für einen Überblick zum Regelungsinhalt des § 312 HGB Senger, in: MüKo-BilR, § 312 HGB Rn. 3; Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 312 HGB Rn. 1–5.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 45

§ 312 HGB wurde durch das BiRiLiG des Jahres 1985 in das HGB aufgenommen. Die Regelungen des § 312 HGB dienen dazu, die in Art. 33 der 7. EG-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen umzusetzen. Das Wahlrecht des Art. 59 der 4. EG-Richtlinie, das die Anwendung der Equity-Methode auch für den Einzelabschluss gestattet, hat der deutsche Gesetzgeber nicht ausgeübt. In den Bestimmungen des § 312 HGB sind die zentralen Grundsätze der Equity-Methode, die durch Art. 33 Abs. 2–8 der 7. EG-Richtlinie vorgegeben werden, enthalten.[35]

Durch das BilMoG wurde § 312 HGB modifiziert. Die Änderungen stehen im Einklang mit Art. 33 der Konzernbilanzrichtlinie und sind auf die Vereinheitlichung und Vereinfachung der Konsolidierung von assoziierten Unternehmen ausgerichtet. Zugleich soll die Vorschrift soweit wie möglich an die IFRS angenähert werden.[36]

Im Zuge des BilRuG schlägt sich die Änderung der Vorschriften in § 301 Abs. 2 Satz 3 HGB n.F. auch auf § 312 Abs. 3 HGB durch, weshalb zukünftig zur Wertermittlung, unter Beachtung der Rückausnahme, eine Vereinfachungsregelung angewendet werden kann (vgl. Tz. 59).

[35] ADS, § 312 HGB Rn. 1.
[36] BT-Drucks. 16/10067, 84.

c) Geltungsbereich

aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 46

§ 312 HGB ist auf die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss beschränkt. Auf Ebene des Einzelabschlusses findet die Equity-Methode hingegen keine Anwendung. Neben den nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten KapGes ist § 312 HGB auch von denjenigen Unternehmen, die nach § 11 PublG konzernrechnungslegungspflichtig sind, anzuwenden.[37]

[37] Senger, in: MüKo-BilR, § 312 HGB Rn. 6 f.

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 47

Der durch das BilMoG 2009 modifizierte § 312 HGB ist zwingend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen (Art. 66 Abs. 5 EGHGB). Die Änderungen durch das BilRuG sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 beginnen.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 48

Die Modifikationen des § 312 Abs. 1 Satz 1 HGB im Rahmen des BilMoG resultiert aus der Aufhebung der neben der Buchwertmethode bis dato gestatteten Kapitalanteilsmethode. Gerechtfertigt wird die Beschränkung auf die Buchwertmetho...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge