Tz. 7

Das Wahlrecht zur Anwendung der quotalen Konsolidierung wird im Schrifttum überwiegend kritisch betrachtet, da diese im Widerspruch zur Einheitstheorie steht. Bemängelt wird insbesondere, dass voll- und quotal konsolidierte Daten ohne Erkennbarkeit des Gewichts der jeweiligen Daten zusammengefasst werden, auf diese Weise eine Vermengung unterschiedlicher Konsolidierungsmethoden herbeigeführt wird und dies in einer verminderten Aussagefähigkeit des Konzernabschlusses mündet. Darüber hinaus wird angeführt, dass das Mutterunternehmen aufgrund ihres vergleichsweise geringen Einflusses über quotal konsolidierte Vermögensgegenstände nicht gleichermaßen frei verfügen kann wie über vollkonsolidierte Vermögensgegenstände von Tochterunternehmen. Der konzernbilanzielle Ausweis quotal konsolidierter Vermögensgegenstände kann somit ggf. zu einer unzutreffenden Aussage bezüglich der Lage des Konzerns führen.[5]

Da Gemeinschaftsunternehmen zwar nicht als integriertes Element des Konzerns (als wirtschaftliche Einheit) zu verstehen sind, wohl aber eine aktive Mitwirkung des beteiligten Mutterunternehmens an der Führung des Gemeinschaftsunternehmens sowie eine entsprechende Beteiligung an Gewinnen oder Verlusten vorliegt, ist die Quotenkonsolidierung nach Auffassung ihrer Befürworter hingegen ein zweckadäquates Instru­ment zur Abbildung dieser Beziehung im Konzernabschluss.[6]

[5] ADS, § 310 HGB Rn. 3 mit weiteren Literaturhinweisen zur rechtspolitischen Diskussion.
[6] ADS, § 310 HGB Rn. 4.

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