Tz. 13

Nach der Quotenkonsolidierung sind Vermögensgegenstände und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen anteilig – d. h. beteiligungsproportional – im Konzernabschluss zu erfassen. Ausschlaggebend für die Bemessung der Quote sind somit die dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile am Kapital und nicht die Stimmrechtsanteile. In die Berechnung der Kapitalanteilsquote einzubeziehen sind dabei sämtliche, entweder vom Mutterunternehmen oder von in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehaltenen Anteile am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens.[16]

 

Tz. 14

Die anzuwendende Quote errechnet sich bei Kapitalgesellschaften als Prozentsatz sämtlicher Anteile am gezeichneten Kapital des Gemeinschaftsunternehmens, die den einbezogenen Konzernunternehmen gehören. Nicht als Bestandteil des Gesamtkapitals gelten – entsprechend § 272 Abs. 1a HGB – vom Gemeinschaftsunternehmen gehaltene eigene Anteile. Bei anderen Rechtsformen ist nach im Schrifttum vertretener Auffassung derjenige Eigenkapitalposten als Kapital im Sinne des § 310 Abs. 1 2. Halbsatz HGB anzusehen, nach dem sich die Gewinnverteilung richtet. Dies trifft auch für Gemeinschaftsunternehmen in der Form einer Personengesellschaft oder GbR zu.[17]

[16] Kirsch, in: Petersen u. a., BilanzR, § 310 HGB Rn. 23.
[17] Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 310 HGB Rn. 55.

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