Tz. 570

Nach IFRS 10.19 sind Konzernabschlüsse unter Verwendung einheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für gleichartige Geschäftsvorfälle aufzustellen. Darüber hinaus schreibt IFRS 10.B87 vor, dass für den Fall bisher abweichender Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angemessene Anpassungen vorzunehmen sind. Dies bedeutet, dass keine vollumfängliche, sondern lediglich eine den vorliegenden Umständen angemessene Anpassung erforderlich ist.

Das Gebot der Einheitlichkeit erstreckt sich zum einen auf explizite bzw. echte Wahlrechte, d. h. auf solche, die unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschriften hervorgehen. Zum anderen bezieht sich das Einheitlichkeitsgebot auch auf implizite bzw. unechte Wahlrechte, welche insbesondere aus Regelungslücken, dem Erfordernis zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, aus Schätzungen oder anderweitigen Ermessensentscheidungen resultieren. Dabei relativiert sich das Gebot zur Einheitlichkeit bei impliziten Wahlrechten oftmals, da dieses ausschließlich für ähnliche Ereignisse unter vergleichbaren Umständen beachtlich ist. Darüber hinaus gilt der allgemeine, aus Konzernsicht zu beachtende Wesentlichkeitsvorbehalt.[779]

[779] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 32 Rn. 119 f.

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