Tz. 33

Die Aufstellungsfrist für den Konzernabschluss/Konzernlagebericht beträgt gem. Abs. 1 Satz 1 grds. fünf Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Ausnahmen bestehen gem. Abs. 1 Satz 2 – in Anlehnung an die international gängige Praxis – für kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. v. § 264d HGB (grundsätzlich Verkürzung der Aufstellungsfrist auf vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs; zu einer Gegenausnahme vgl. § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB i. V. m. § 327a HGB). Besonderheiten gelten für Versicherungsunternehmen (§ 341i Abs. 3 HGB).

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