aa) Saldierung der Unterschiedsbeträge

 

Tz. 619

Die Saldierung von Unterschiedsbeträgen der Aktiv- und Passivseite wurde mit Verabschiedung des BilMoG abgeschafft. Entsprechend kann auf diese Weise zu Befreiungszwecken kein Einfluss mehr auf die Konzernbilanzsumme genommen werden.[832]

bb) Entkonsolidierung des Unterschiedsbetrags

bb1) Goodwill

 

Tz. 620

Der goodwill geht als Bestandteil der Vermögensgegenstände ab. Entsprechend mindert sich in gleicher Höhe der Entkonsolidierungserfolg. Für Altfälle der Verrechnung des goodwill mit den Gewinnrücklagen wird sowohl eine Rücknahme der Verrechnung als auch die Beibehaltung der Verrechnung als vertretbar angesehen.[833]

[833] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 309 HGB Rn. 13.

bb2) Passiver Unterschiedsbetrag

 

Tz. 621

Ein noch vorhandener passiver Unterschiedsbetrag mindert bei der Entkonsolidierung den Wert des auszubuchenden Vermögens. Gleichzeitig steigt damit der Entkonsolidierungserfolg (DRS 4.45). Bleibt ein Anteil am Unternehmen als Beteiligung beim Veräußerer zurück, ist der anteilige passive Unterschiedsbetrag in den Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen.[834]

[834] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 301 HGB Rn. 28.

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