aa) Saldierung der Unterschiedsbeträge
Tz. 619
Die Saldierung von Unterschiedsbeträgen der Aktiv- und Passivseite wurde mit Verabschiedung des BilMoG abgeschafft. Entsprechend kann auf diese Weise zu Befreiungszwecken kein Einfluss mehr auf die Konzernbilanzsumme genommen werden.[832]
bb) Entkonsolidierung des Unterschiedsbetrags
bb1) Goodwill
Tz. 620
Der goodwill geht als Bestandteil der Vermögensgegenstände ab. Entsprechend mindert sich in gleicher Höhe der Entkonsolidierungserfolg. Für Altfälle der Verrechnung des goodwill mit den Gewinnrücklagen wird sowohl eine Rücknahme der Verrechnung als auch die Beibehaltung der Verrechnung als vertretbar angesehen.[833]
bb2) Passiver Unterschiedsbetrag
Tz. 621
Ein noch vorhandener passiver Unterschiedsbetrag mindert bei der Entkonsolidierung den Wert des auszubuchenden Vermögens. Gleichzeitig steigt damit der Entkonsolidierungserfolg (DRS 4.45). Bleibt ein Anteil am Unternehmen als Beteiligung beim Veräußerer zurück, ist der anteilige passive Unterschiedsbetrag in den Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen.[834]
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