Tz. 484

Durch das BilRiLiG wurde bestimmt, dass ein Verzicht auf die Eliminierung von Zwischenergebnissen gem. § 304 HGB gestattet ist, wenn Lieferungen und Leistungen zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen wurden und ein unverhältnismäßig hoher Ermittlungsaufwand erforderlich war. Nach Auffassung des Gesetzgebers stand die Möglichkeit zum Verzicht auf die Zwischenergebniseliminierung jedoch im Widerspruch zur Zielsetzung des Konzernabschlusses und beeinträchtigt den Einblick in die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage des Konzerns ggf. erheblich. Dementsprechend wurde § 304 Abs. 2 HGB in der Fassung des BilRiLiG ersatzlos aufgehoben.[662]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge