Tz. 213

Bei den notwendigen Bestandteilen des Konzernabschlusses besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsbedürfnis der Adressaten einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse der Konzernunternehmen andererseits. Dies hat dazu geführt, dass die Segmentberichterstattung, die regelmäßig besonders sensible Informationen enthält, seit 2004 – abweichend von den Grundsätzen internationaler Rechnungslegung – nicht länger verpflichtend ist. Kritisiert wird, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen hat, die inhaltlichen Anforderungen an bestimmte Abschlussbestandteile (Kapitalflussrechnung; Eigenkapitalspiegel; Segmentberichterstattung) näher zu konkretisieren und dies dem DRS überlassen hat. Es bleibt abzuwarten, ob sich das damit (wohl) verbundene Ziel erreichen lässt, eine flexiblere Anpassung an die internationalen Entwicklungen vornehmen zu können.

 

Tz. 214

Bei den Grundsätzen für die Aufstellung des Konzernabschlusses hatte der Gesetzgeber es 1985 bewusst unterlassen, das Verhältnis zwischen Einzelvorschriften und der Grundnorm des Abs. 2 Satz 2 (true and fair view) im Sinne eines (nach der Richtlinie zulässigen) overriding principle der Generalnorm zu lösen. Im Anwendungsbereich der Einzelvorschriften ist die Grundnorm vielmehr lediglich Auslegungshilfe.[348] Dies wurde anfangs kritisch hinterfragt; diese Diskussion ist zwischenzeitlich aber abgeebbt.

Der Gesetzgeber hat sich 1985 zur (eingeschränkten) Einheitstheorie (Abs. 3 Satz 1) bekannt, die regelmäßig zur Vollkonsolidierung einbezogener Unternehmen führt, und das gegenläufige Konzept der Interessentheorie, nach der abhängig vom Einfluss des Mutterunternehmens eine Quotenkonsolidierung zu erfolgen hat, nur für Sonderfälle (§ 311 HGB) akzeptiert.[349] Die Diskussion über die Vorzüge einer der beiden Methoden ist seither rein akademischer Natur. Im Bereich Grundnorm und Einheitstheorie sind in naher Zukunft keine wesentlichen Änderungen zu erwarten.

[348] Kraft, in: GroßKo-HGB, § 297 HGB Rn. 53.
[349] Vgl. dazu Kraft, in: GroßKo-HGB, § 297 HGB Rn. 76 f.

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