Tz. 37

IFRS 10 beinhaltet sowohl Vorschriften zur Konzernabschlusspflicht, d. h. zur Frage der Aufstellung eines Konzernabschlusses, als auch zum Konsolidierungskreis und damit zur Frage nach den in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen. Für kapitalmarktorientierte Gesellschaften, die gem. Art. 4 der IAS-Verordnung einer Pflicht zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses unterliegen, sowie für die das Wahlrecht nach § 315a Abs. 3 HGB zur Aufstellung eines befreienden IFRS-Konzernabschlusses nutzenden Gesellschaften laufen die IFRS-Vorschriften zur Konzernabschlusspflicht allerdings ins Leere. So bemisst sich die Pflicht zur Aufstellung, Veröffentlichung sowie Prüfung des Konzernabschlusses gemäß den Vorgaben der EU-Kommission sowie des Handelsrechts einzig nach der 7. EU-Richtlinie bzw. ihrer entsprechenden Umsetzung in nationales Recht. Nur die nach diesen Bestimmungen einen IFRS-Konzernabschluss aufstellenden Gesellschaften unterliegen auch den Regelungen des IFRS 10. Im Ergebnis erfolgt für in Deutschland ansässige Gesellschaften die Beurteilung einer Konzernabschlusspflicht demnach gemäß HGB, während sich der Konsolidierungskreis nach IFRS 10 bemisst. Somit liegt eine Arbeitsteilung zwischen den beiden Regelwerken vor.[95]

[95] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 32 Rn. 5. Weiterführend Senger/Rulfs, in: Beck-IFRS-Hdb., § 31 Rn. 1–7.

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