Tz. 117

Die durch das BilRUG vorgenommenen Änderungen (insbesondere die angehobenen Schwellenwerte in Abs. 1) dürfen erstmals für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden (sog. vorgezogene Anwendung, Art. 75 Abs. 2 Satz 1 EGHGB). Sie sind zwingend für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Bei erstmaliger Anwendung ist im Konzernanhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der Anwendung von § 277 Abs. 1 i. d. F. des BilRUG ergeben haben würde, zu erläutern (Art. 75 Abs. 2 Satz 3 EGHGB).

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