Tz. 36

IFRS 10 behandelt insbesondere Fragen zum Konsolidierungskreis (d. h. zu den einzubeziehenden Unternehmen), zum Konzernabschlussstichtag, zur Schulden- und Aufwandskonsolidierung und zur Zwischenergebniseliminierung. Die Regelungen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses beschränken sich allerdings nicht auf IFRS 10, sondern sind über verschiedene weitere Standards hinweg verteilt. Hierzu zählen insbesondere

  • IAS 21 zur Währungsumrechnung,
  • IFRS 3 zur Kapitalkonsolidierung,
  • IAS 28 und IFRS 11 zu assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen sowie
  • IFRS 12 zu Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen.[93]

Dabei stehen IFRS 10 und IFRS 3 im Mittelpunkt. Sie legen die Definition von Mutter-Tochter-Beziehungen fest und beinhalten Regelungen zur konsolidierungstechnischen Behandlung. Sofern gemäß IFRS 10 nicht von einem Mutter-Tochter-Verhältnis ausgegangen werden kann, weil das übergeordnete Unternehmen nur Beteiligungen an assoziierten Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen besitzt, besteht auch keine Konzernabschlusspflicht. Die Vorschriften des IAS 28 und IFRS 11 sind in diesem Falle nicht konzernabschlussrelevant, sondern entfalten lediglich Relevanz für die Bilanzierung von Beteiligungen im Einzelabschluss des übergeordneten Unternehmens. Die Vorschriften des IAS 21 sind nur von Bedeutung für den Konzernabschluss, sofern Einheiten eines Konzerns in unterschiedlichen Währungen bilanzieren. Somit sind IAS 28, IFRS 11 und IAS 21 lediglich im sekundären Sinne konzernabschlussrelevant.[94]

[93] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 32 Rn. 1.
[94] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 32 Rn. 2.

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