bb1) Eliminierung von Zwischenergebnissen

 

Tz. 492

Im Rahmen der Eliminierung von Zwischengewinnen und -verlusten werden die Werte der Einzelbilanz den Konzernanschaffungs- bzw. -herstellungskosten gegenübergestellt. Die dabei auftretende Differenz ist als Zwischengewinn- bzw. -verlust zu erfassen. Grundsätzlich ist dabei eine Unterscheidung zwischen eliminierungspflichtigen und -fähigen Zwischenergebnissen erforderlich.[673]

 

Tz. 493

Die nachfolgende Übersicht verdeutlicht das Differenzierungserfordernis zwischen eliminierungspflichtigen und -fähigen Zwischenergebnissen:

Eliminierungspflichtige und -fähige Zwischenergebnisse[674]

 

Tz. 494

Ein eliminierungspflichtiger Zwischengewinn liegt vor, sofern der einzelbilanzielle Wert des Vermögensgegenstands den Konzernhöchstwert überschreitet. Die Eliminierungspflicht resultiert aus der Überschreitung der Obergrenze in der Konzernbilanz, die i. d. R. auf konzerninternen Gewinnaufschlägen sowie auf der Aktivierung von Kosten beruht, die gemäß Konzernbilanzrichtlinie nicht zu aktivieren sind. Hingegen liegt ein eliminierungsfähiger Zwischengewinn vor, wenn der Bilanzansatz in der Handelsbilanz II durch die Konsolidierung auf einen Wert abzuwerten ist, der zwischen Konzernmindestwert und -höchstwert liegt.[675]

Eliminierungspflichtige Zwischenverluste liegen vor, wenn der Bilanzansatz in der Handelsbilanz II geringer ist als der Konzernmindestwert. Es besteht eine Eliminierungspflicht, da dieser Verlust aus Konzernsicht nie entstanden ist. Ein eliminierungsfähiger Zwischenverlust entsteht, wenn der Bilanzansatz in der Handelsbilanz II auf einen Wert zwischen Konzernmindestwert und -höchstwert aufgewertet werden soll.[676]

[673] Schmidt, in: Petersen u. a., BilanzR, § 304 HGB Rn. 20 f.; ausführlich zur Ermittlung von Zwischenerfolgen Kessler/Kihm, in: Bertram u. a., HGB, § 304 HGB Rn. 11–30; Kessler/Kihm, in: Bertram u. a., HGB, § 304 HGB Rn. 1.
[674] Schmidt, in: Petersen u. a., BilanzR, § 304 HGB Rn. 22.
[675] Schmidt, in: Petersen u. a., BilanzR, § 304 HGB Rn. 22 f. Hierzu auch Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 304 HGB Rn. 19.
[676] Schmidt, in: Petersen u. a., BilanzR, § 304 HGB Rn. 24 f. Hierzu auch Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 304 HGB Rn. 20; Kessler/Kihm, in: Bertram u. a., HGB, § 304 HGB Rn. 1.

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