Tz. 97

Die Norm wurde durch das BiRiLiG 1985 mit Wirkung vom 1.1.1990 in das HGB eingefügt und diente der Umsetzung der 7. EG-RL vom 13.6.1984 (Konzern-Bilanz-RL)[188]. Technisch enthielt die Norm selbst keine Befreiungstatbestände, sondern lediglich eine Rechtsverordnungsermächtigung sowie Einzelheiten zum Verfahren des Erlasses der Verordnung. Das BMJ hatte am 15.11.1991 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Verordnung über befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (KonzernabschlussbefreiungsverordnungKonBefrV)[189] erlassen.

Das BilMoG 2009 hat die Norm sowie die KonBefrV im Grundsatz unverändert belassen. Wenige Änderungen betrafen insbesondere die Anforderungen an die ausländische Abschlussprüfung: Zum einen wurde auf das Erfordernis einer Prüfung auch des ausländischen Konzernlageberichts verzichtet. Zum anderen wurden die Anforderungen an den Abschlussprüfer in Fällen, in denen das (befreiende) Mutterunternehmen im Inland börsennotiert ist, verschärft (vgl. Tz. 108).

Durch das BilRUG wurde die Norm neugefasst. Zum einen wurden die Regelungen der KonBefrV in die Norm integriert. Damit wurde auf Kritik reagiert, wonach die doppelte Regelung durch HGB und KonBefrV zu schwerfällig sei. Zum anderen wurden die Befreiungstatbestände an die Regelungen im ebenfalls durch das BilRUG ergänzten § 291 HGB angelehnt, soweit nicht die Tatsache, dass das Mutterunternehmen in einem Drittland ansässig ist, eine Abweichung erforderlich machte. Materielle Verschärfungen ergeben sich insbesondere insoweit, dass zukünftig in jedem Fall der Bestätigungsvermerk offenzulegen ist und ein Versagungsvermerk nicht länger für eine Befreiung ausreicht (Vorgabe der Richtlinie 2013/34/EU).

Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Transparenz-RL-Änderungs-RL (Richtlinie 2013/50/EU) wurde – neben der Korrektur eines Redaktionsversehens – ein bestimmter Schwellenwert in Abs. 3 erhöht (vgl. Tz. 108), der für die Frage relevant ist, welche Qualifikationen an einen nicht in Übereinstimmung mit der Abschlussprüfer-RL zugelassen Abschlussprüfer zu stellen sind. Durch das APAReg wurde dieser Schwellenwert erneut angepasst (vgl. Tz. 108).[190]

[188] 83/349/EWG, ABl. EG 1983, L 193, 1.
[189] BGBl. I 1991, 2122.
[190] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 291 HGB Rn. 7.

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