Tz. 108

Der (befreiende) Konzernabschluss (seit dem BilMoG 2009 nicht länger auch der Konzernlagebericht) muss durch einen Abschlussprüfer geprüft werden, wobei nach dem BilRUG (klarstellend) eine Prüfung auch durch mehrere Abschlussprüfer oder einen oder mehrere Prüfungsgesellschaften erfolgen kann. Es muss sich dabei nicht zwingend um einen inländischen Wirtschaftsprüfer handeln. Ausreichend ist, dass der Abschluss von einem in Übereinstimmung mit der Abschlussprüfungs-RL[205] zugelassenen Abschlussprüfer geprüft wurde oder der Abschlussprüfer über eine dieser Richtlinie entsprechende gleichwertige Befähigung verfügt (Abs. 3 Satz 1). Die Gleichwertigkeit ist i. d. R. gegeben, wenn der Abschlussprüfer einer Mitgliedsorganisa­tion der International Federation of Accountants (IFAC) angehört.[206]

Besonderheiten gelten seit dem BilMoG 2009, wenn Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG des (befreienden) Mutterunternehmens an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind. Dann ist zusätzliche Voraussetzung für eine gleichwertige Befähigung eines nicht in Übereistimmung mit der Abschlussprüfer-RL zugelassenen Abschlussprüfers, dass er entweder bei der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 1 WPO eingetragen oder die Gleichwertigkeit gemäß § 134 Abs. 4 WPO anerkannt ist (Abs. 3 Satz 2). Zudem ist in diesen Fällen eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a WPO über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 WPO offenzulegen (Abs. 3 Satz 4). Diese zusätzlichen Anforderungen gelten nicht, soweit ausschließlich Schuldtitel i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR (oder einem entsprechenden Betrag anderer Währung) an einer inländischen Börse[207] zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind. Gleiches gilt seit dem APAReG für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50.000 EUR (und entsprechender Handelszulassung), soweit diese Schuldtitel vor dem 31.12.2010 begeben worden sind.

Die Prüfungsdurchführung muss sich – abweichend von § 291 HGB – ausschließlich nach den Anforderungen des HGB richten (Abs. 3 Satz 2). Es gelten dabei die §§ 316 ff. HGB. Zwar ist weiterhin ein Prüfbericht (vgl. § 321 HGB) nicht erforderlich,[208] die Prüfung muss jedoch in deutscher Sprache mit einem Bestätigungsvermerk (vgl. Tz. 88) offengelegt werden (Abs. 1 Nr. 4). Seit dem BilRUG reichen mit einem Versagungsvermerk versehene Abschlüsse nicht länger für eine Befreiung aus (Vorgabe von Richtlinie 2013/34/EU).

[205] RL 2006/43/EG, ABl. EU 2006, L157, 87.
[206] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 291 HGB Rn. 7.
[207] Der Gesetzeswortlaut spricht fälscherlicherweise von "Behörde".
[208] So jedenfalls noch die Begründung des BMJ zum zwischenzeitlich aufgehobenen § 2 KonBefrV (BMJ, 3507/12–32 3683/91, 9).

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