Tz. 77

Die Norm wurde durch das BiRiLiG 1985 mit Wirkung vom 1.1.1990 in das HGB eingefügt und diente der Umsetzung der 7. EG-RL vom 13.6.1984 (Konzern-Bilanz-RL)[151]. Zuvor folgte das deutsche Bilanzrecht dem System der Gesamtkonzernrechnungslegung, das einen Teilkonzernabschluss nur in Ausnahmefällen vorsah. Das BiRiLiG führte einerseits die generelle Teilkonzernrechnungslegungspflicht ein, schränkte sie andererseits aber durch weitreichende Befreiungstatbestände (§§ 291, 292 HGB) wieder ein. Statuierte Abs. 1 zunächst nur eine Befreiung, wenn das (übergeordnete) Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland oder in einem EG-Mitgliedstaat (heute: EU-Mitgliedstaat) hatte, wurde dies durch das EWR-AusführungsG 1993 ab dem 1.1.1994 auf betreffende Mutterunternehmen mit Sitz in den EWR-Staaten ausgedehnt.

Das BilMoG 2009 hat die Regelungen in Abs. 1 und 2 unverändert übernommen. Allerdings wurden die Ausnahmetatbestände in Abs. 3, die zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern gleichwohl eine Teilkonzernrechnungslegung vorsehen, enger gefasst (vgl. Tz. 93).

Die Änderungen in Abs. 2 durch das BilRUG gehen auf Richtlinie 2013/34/EU zurück und regeln, dass auch Konzernabschlüsse eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässigen Mutterunternehmens, die nach Maßgabe der von der EU übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) aufgestellt wurden, befreiende Wirkung haben können.

[151] 83/349/EWG, ABl. EG 1983, L 193, 1.

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