Tz. 93

Bis zum BilMoG 2009 enthielt Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 eine weitere Ausnahme von der Befreiungsmöglichkeit für den Fall, dass dem Mutterunternehmen mindestens 90 % der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehörten. Dann war nach altem Recht eine Befreiung nur möglich, wenn die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben. Diese Regelung wurde aufgrund anhaltender Kritik im Schrifttum entfernt, da sie im Ergebnis kleinere Minderheiten besser schützte als größere. Letztere mussten (und müssen) aktiv werden (= Antrag stellen), erstere hingegen waren bereits bei rein passivem Verhalten (= fehlender Zustimmung) geschützt.[185]

[185] Kindler, in: GroßKo-HGB, § 291 HGB Rn. 42.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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