Tz. 196
Nach Abs. 2 braucht ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs "untergeordnete Bedeutung" ist eine restriktive Auslegung geboten.[328]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
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