Tz. 196

Nach Abs. 2 braucht ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs "untergeordnete Bedeutung" ist eine restriktive Auslegung geboten.[328]

[328] Kindler, in: GroßKo-HGB, § 296 HGB Rn. 17; weiterführend Meyer, BB 2013, 2411 ff.

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