Tz. 188

Nach Abs. 1 Nr. 3 braucht ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden. Ein bloßes Abstellen auf das subjektive Element der Weiterveräußerungsabsicht könnte zu einem exzessiven Gebrauch verleiten.[315] Nach h. M. ist insoweit eine restriktive Auslegung geboten. Insbesondere sind objektive Anhaltspunkte für den maßgeblichen subjektiven Willen erforderlich.[316] Da die Norm auf das rechtliche Halten einer Beteiligung abstellt, wird sie regelmäßig nur bei Konsolidierungen aufgrund von Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in Betracht kommen.[317]

 

Tz. 189

Nach h. M. bezieht sich die Norm über den Wortlaut hinaus nicht nur auf eine Veräußerung der Anteile des Tochterunternehmens (share deal) sondern auch auf den Tausch gegen Anteile an einem anderen Unternehmen sowie auf die Veräußerung des gesamten Reinvermögens des Tochterunternehmens (asset deal).[318] Der wirtschaftliche Effekt ist jeweils der Gleiche.

[315] Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 296 HGB Rn. 16.
[316] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 296 HGB Rn. 4.
[317] Kindler, in: GroßKo-HGB, § 296 HGB Rn. 13.
[318] DRS 19.95.

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