Tz. 475

Unechte Aufrechnungsdifferenzen sind auf buchungstechnische Unzulänglichkeiten zurückzuführen. Hierzu zählen insbesondere zeitliche Buchungsunterschiede, die auf differierenden Realisationszeitpunkten zwischen den betrachteten Einheiten beruhen. Daneben führen auch Fehlbuchungen zu unechten Aufrechnungsdifferenzen. Die auf diese Weise entstehenden unechten Aufrechnungsdifferenzen sind im Konzernabschluss zu korrigieren. Hinsichtlich der auf differierende Realisationszeitpunkte zurückzuführenden Aufrechnungsdifferenzen ist eine Beurteilung des den Unterschied begründenden Sachverhalts aus Konzernsicht vorzunehmen. Je nach zugrunde liegendem Sachverhalt hat die Eliminierung der Aufrechnungsdifferenzen GuV-wirksam oder -neutral zu erfolgen. In gleicher Weise hat auch die Korrektur der Fehlbuchungen zu erfolgen. Sofern möglich, sollten diese Korrekturen durch Nachbuchungen bereits auf Ebene der Handelsbilanz II erfolgen und nicht erst auf Ebene des Konzernabschlusses.[652]

 

BEISPIEL

Behandlung unechter Aufrechnungsdifferenzen[653]

Beispiel 1: Ein konzerninterner Warenverkauf führt bei der Einheit X bereits zu einer Realisation im Jahr 2014, bei Einheit Y wegen späterer Erlangung der Verfügungsmacht über diese Ware allerdings erst zu einem Ausweis in 2015. Somit sind die Forderung und der Ertrag der Einheit X im Jahr 2014 erfolgswirksam zu eliminieren.

Beispiel 2: Die Einheit X gleicht eine gegenüber Einheit Y bestehende Verbindlichkeit (konzernintern) kurz vor dem Bilanzstichtag des Jahres 2014 durch Überweisung aus. Dieser Ausgleich führt bei Einheit X zu einem Zahlungsmittelabfluss und einer Abnahme der Verbindlichkeit in 2014, während die Gutschrift bei der Einheit Y erst im Jahr 2015 erfolgt. Bei der Einheit Y besteht die Forderung zum 31.12.2014 somit unverändert fort, sodass die Einheit Y diese Forderung erfolgsneutral in die flüssigen Mittel umzugliedern hat.

[652] Senger/Diersch, in: Beck IFRS-Hdb., § 35 Rn. 93; Baetge/Hayn/Ströher, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IFRS 10 Rn. 273 f.; Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 303 HGB Rn. 1.
[653] In Anlehnung an Senger/Diersch, in: Beck IFRS-Hdb., § 35 Rn. 93.

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