Tz. 520

Im Zuge der Vollkonsolidierung sind die Vermögensgegenstände und Schulden sowie die Aufwendungen und Erträge des einzubeziehenden Tochterunternehmens unabhängig von der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens vollständig im Konzernabschluss i. S. d. § 300 Abs. 1 HGB zu erfassen. Falls an dem einzubeziehenden Tochterunternehmen auch nicht zum Konsolidierungskreis des Mutterunternehmens gehörende Gesellschafter beteiligt sind, führt diese Vorgehensweise dazu, dass im Konzernabschluss auch jenes Nettovermögen ausgewiesen wird, das den nicht zum Konsolidierungskreis des Mutterunternehmens gehörenden Gesellschaftern zuzuordnen ist. Nach den Bestimmungen des § 307 HGB ist daher entsprechend des bestehenden Fremdanteils am Nettovermögen des Konzerns ein Ausgleichsposten im Eigenkapital des Konzerns gesondert auszuweisen. Der Ausweis eines solchen Ausgleichspostens ist nicht vorzunehmen, sofern – wie bei den quotal konsolidierten Gemeinschaftsunternehmen – lediglich die dem Mutterunternehmen zuzurechnenden Anteile am Vermögen, den Schulden sowie dem Ergebnis in den Konzernabschluss einzubeziehen sind.[701]

Neben der Konzernbilanz betreffen die Regelungen des § 307 HGB auch die Konzern-GuV. Dem folgend ist auch ein gesonderter Ausweis des den anderen Gesellschaftern zuzurechnenden Teils des Jahresergebnisses eines Tochterunternehmens in der Konzern-GuV geboten.

[701] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 307 HGB Rn. 1 f.

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