Tz. 137

Die Norm bestimmt (im Zusammenspiel mit § 296 HGB, vgl. Tz. 161 ff.) den Umfang des Konsolidierungskreises. Nach Abs. 1 gilt das Weltabschlussprinzip, d. h. es sind grundsätzlich alle Tochterunternehmen unabhängig von ihrem Sitz und ihrer Rechtsform nach Maßgabe von § 290 HGB in die Konzernrechnungslegung einzubeziehen. Abs. 2 ordnet bei wesentlichen Änderungen des Konsolidierungskreises während eines Geschäftsjahres an, dass in den betreffenden Konzernabschluss Angaben aufzunehmen sind, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen. Abs. 3 statuiert für die Tochterunternehmen bestimmte (einklagbare) Vorlage- und Auskunftspflichten, die es dem Mutterunternehmen ermöglichen, den Konzernabschluss vollständig und fristgerecht zu erstellen.

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