Tz. 101

Das befreiende Mutterunternehmen muss seinen Sitz in einem Drittstaat, d. h. in einem Land außerhalb von EU/EWR haben. Wie bei § 291 HGB meint auch hier "Sitz" den Verwaltungssitz, nicht den Satzungssitz. Zwischen dem befreienden Mutterunternehmen und dem nachgeordneten (zu befreienden) Mutterunternehmen muss ein Mutter-Tochter-Verhältnis bestehen. Dabei ist auf das anwendbare Recht des betreffenden Drittstaats abzustellen, das u. U. von § 290 HGB abweichen kann. (Dazu und zu den Themen Mutter-Tochter-Verhältnis zu mehreren Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und Gleichordnungskonzernen vgl.Tz. 82). Auch wenn der neugefasste § 292 HGB – anders als noch § 1 Abs. 1 Satz 4 KonBefrV – dies nicht länger ausdrücklich sagt, sollte es auch im Drittstaatenfall (wie nach § 291 HGB) auf Rechtsform und Größe des zu befreienden Mutterunternehmens nicht ankommen; zu Einzelheiten vgl. Tz. 83.[194]

[194] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 291 HGB Rn. 7.

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