Tz. 121
Eine Stimmrechtskontrolle bei Mitarbeiterbeteiligungen ist nach § 289 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 HGB anzugeben, wenn die Kontrolle nicht unmittelbar durch die Mitarbeiter selbst ausgeübt werden kann. Da eine Trennung von Aktie und Stimmrecht gem. § 12 AktG unzulässig ist, ist die Angabepflicht praktisch nur begrenzt von Bedeutung. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Stimmrechte in gemeinsamer Berechtigung gehalten (§ 69 Abs. 1 AktG) und durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Aber auch die Stimmrechtsausübung über einen Mitarbeiteraktionärsverein führt zu einer Angabepflicht (DRS 20.K205). Die Berichtspflicht begründet kein Auskunfts-/Erkundigungsrecht des Vorstands bzw. keine Anzeigepflicht der Aktionäre (DRS 20.K206).
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