Tz. 106

Mit § 289 Abs.  2 Satz 3 HGB wurde außerhalb der regulären Nummerierung des § 289 Abs.  2 HGB eine Verweismöglichkeit auf etwaige Anhangangaben zu eigenen Aktien gem. § 160 Abs.  1 Nr. 2 AktG ergänzt. Die Angaben gem. § 160 Abs.  1 Nr. 2 AktG beziehen sich auf den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat. Dabei sind die Aktienzahl und der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie deren Anteil am Grundkapital, für erworbene Aktien zudem Erwerbszeitpunkt und -gründe anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräußert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräußerung unter Angabe der Aktienzahl, des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräußerungspreises, sowie über die Erlösverwendung zu berichten. Damit setzt das BilRUG das entsprechende Mitgliedstaatenwahlrecht der Bilanz-RL 2013/34/EU um, welches die Möglichkeit aufrecht erhalten soll, kleine Kapitalgesellschaften von der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts zu befreien. Während Art. 19 Abs.  3 der Bilanz-RL 2013/34/EU den befreienden Verweis auf den Anhang lediglich für kleine Kapitalgesellschaften vorsieht, setzt § 289 Abs.  2 Satz 3 HGB diesen ohne Begrenzung auf eine bestimmte Unternehmensgröße um. Eine Umsetzung der Verweismöglichkeit bei großen oder mittelgroßen Kapitalgesellschaften geht daher über die Vorgaben der RL hinaus.

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