Tz. 96

Da Zweigniederlassungen häufig einen ähnlichen wirtschaftlichen Einfluss haben können wie Tochterunternehmen, soll der Zweigniederlassungsbericht dem Adressaten ein zutreffendes Bild von der regionalen Ausbreitung und der Marktpräsenz des Unternehmens vermitteln. Eine Zweigniederlassung kann dabei als dauerhafter, räumlich und organisatorisch von der Hauptniederlassung getrennter Unternehmensteil angesehen werden, der im Außenverhältnis selbständig agiert, im Innenverhältnis jedoch weitgehend fremdbestimmt ist.[87] Der Berichtspflicht gem. § 289 Abs.  2 Satz 1 Nr. 3 HGB unterliegen in- und ausländische Zweigniederlassungen, unabhängig von einer Handelsregistereintragung. Auf Repräsentanzen und Betriebsstätten des Unternehmens ist die Berichtspflicht nicht anzuwenden.[88]

 

Tz. 97

Die Forderung nach einem "Eingehen auf" bestehende Zweigniederlassungen impliziert, dass eine bloße Aufzählung der Zweigniederlassungen nicht ausreicht. Stattdessen wird eine Berichterstattung zu folgenden Aspekten als sachgerecht angesehen:[89]

  • Sitz aller Zweigniederlassungen im In- und Ausland,
  • abweichende Firmierungen (sofern Zugehörigkeit zur Hauptniederlassung nicht mehr erkennbar) und
  • wesentliche Veränderungen (z. B. Errichtung, Aufhebung, Sitzverlegung) zum Vorjahr.

Der Zweigniederlassungsbericht ist unter besonderer Berücksichtigung von Wesentlichkeitsaspekten zu erstellen. Danach ist eine Aufzählung aller Zweigniederlassungen vor allem in Unternehmen mit einer Vielzahl an Zweigniederlassungen nicht sinnvoll. Vielmehr ist in diesem Fall eine geografische Zusammenfassung sachgerecht, wobei zumindest die Gesamtzahl der Zweigniederlassungen und die geografische Ausbreitung des Unternehmens sichtbar werden sollen. Eine grundsätzliche Berichtspflicht für weiterführende Daten, z. B. zu Umsätzen, Mitarbeiterzahlen oder Investitionen, besteht nach h. M. nicht. Sie kann jedoch im Einzelfall aus dem Vollständigkeitsgrundsatz erwachsen.[90]

 

Tz. 98

Formale rechtliche Vorgaben zur Gestaltung des Zweigniederlassungsberichts existieren nicht. In vielen Fällen kann sich jedoch eine tabellarische oder grafische Aufbereitung positiv i. S. d. Übersichtlichkeit auswirken – vor allem in Unternehmen mit einer Vielzahl weltweiter Zweigniederlassungen.

 

Tz. 99

Inhaltliche Überschneidungen können sich im Zusammenhang mit den Anhangangaben zum Anteilsbesitz nach § 285 Nr. 11 HGB ergeben.

[87] Fey, DB 1994, 485 (485); Kajüter, in: HdR, § 289 HGB Rn. 139.
[88] Grottel, in: BeckBilKo, § 289 HGB Rn. 90.
[89] Fey, DB 1994, 485 (486); Veit, BB 1997, 461 (461).
[90] Kirsch/Köhrmann, in: Beck HdR, B 510 Rn. 197; a. A. Grottel, in: BeckBilKo, § 289 HGB Rn. 90, der eine generelle Berichtspflicht für wirtschaftliche Eckdaten der Zweigniederlassungen sieht.

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