Tz. 89

Nach § 289 Abs.  2 Satz 1 Nr. 1 HGB ist im Lagebericht einzugehen auf

  • die Risikomanagementziele und -methoden des Unternehmens inkl. wesentlicher Absicherungsmethoden (Nr. 1a) und
  • die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen das Unternehmen ausgesetzt ist (Nr. 1b).

Die Angaben beziehen sich lediglich auf die Verwendung von Finanzinstrumenten – wobei das Handelsrecht eine Definition des Begriffs schuldig bleibt.[76] DRS 20 liefert hierzu eine Definition, die mit der IFRS-Definition von Finanzinstrumenten vereinbar ist (DRS 20.11). Die Berichtspflicht bezieht sich danach auf Finanzanlagen, Wertpapiere, Derivate, Darlehensverbindlichkeiten sowie Forderungen/Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.[77] Gerade für IFRS-Bilanzierer können sich durch die Anforderungen des § 289 Abs.  2 Satz 1 Nr. 1 HGB Redundanzen zum Anhang ergeben. So fordert bereits IFRS 7 risikobezogene Anhangangaben zu Finanzinstrumenten. Mangels entsprechender Verweismöglichkeiten entbinden diese jedoch nicht von der Berichtspflicht im Lagebericht. Umgekehrt eröffnet jedoch IFRS 7.B6 die Möglichkeit, die Angaben zu Risiken aus Finanzinstrumenten außerhalb des IFRS-Anhangs – z. B. im Lagebericht – zu platzieren, sofern der Anhang einen entsprechenden Querverweis auf den Lagebericht enthält.

 

Tz. 90

Eingeschränkt wird die Berichtspflicht durch den Wesentlichkeitsgrundsatz. Entsprechend ist eine Angabe nur erforderlich, soweit sie für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens von Belang ist. Da der Gesetzeswortlaut die Anforderungen an die Berichterstattung i. S. eines "Eingehens auf" formuliert, werden zudem verbale Ausführungen als ausreichend erachtet.[78]

 

Tz. 91

Nach § 289 Abs.  2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) HGB wird ein Eingehen auf die Risikomanagementziele und -methoden des Unternehmens bezogen auf Finanzinstrumente gefordert (so auch DRS 20.181b). Dies umfasst ein Eingehen auf Methoden zur Absicherung wichtiger Transaktionen, die im Zuge des Hedge Accounting erfasst werden. Im Kontext der Risikomanagementziele ist die grundsätzliche Risikoneigung der Unternehmensleitung bzgl. der Verwendung von Finanzinstrumenten anzugeben. DRS 20.184 konkretisiert dies dahingehend, dass anzugeben ist, welche Risiken das Unternehmen grundsätzlich vermeidet bzw. ob und in welchem Umfang das Unternehmen bereit oder gezwungen ist, solche Risiken einzugehen. Auch Angaben zum Vorgehen bei der Bestimmung von Wesentlichkeitsgrenzen können hierbei sinnvoll sein.[79] Die Berichterstattung zu Risikomanagementmethoden befasst sich mit dem konkreten Umgang mit Risiken, d. h. mit Maßnahmen zur Risikosteuerung. Neben Maßnahmen zur Risikovermeidung, -reduktion oder -übertragung beinhaltet dies auch Angaben zu Sicherungsgeschäften. Die Berichtspflicht umfasst die Art der Sicherungsbeziehung, ihre Wirkungsweise sowie ihre Effektivität (DRS 20.185). Zwar statuiert DRS 20 keine Angabepflicht zur Vermeidung von Risikokonzentrationen, eine entsprechende Berichterstattung erscheint jedoch ggf. sachgerecht.[80]

 

Tz. 92

§ 289 Abs.  2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) HGB fordert zudem ein Eingehen auf vier Risikokategorien i. V. m. der Verwendung von Finanzinstrumenten, namentlich auf:

  • Preisänderungsrisiken (Markt-, Währungs-, Zinsrisiken)
  • Ausfallrisiken (Kreditrisiken)
  • Liquiditätsrisiken
  • Risiken aus Zahlungsstromschwankungen

Zu berichten ist jeweils über Art und Ausmaß der Risiken je Kategorie. Umfang und Detaillierungsgrad der Ausführungen richten sich dabei nach dem Risikoausmaß (DRS 20.187). Eine bilanzielle Erfassung der Finanz­instrumente stellt keine Voraussetzung für die Berichtspflicht dar.[81]

[76] Siehe aber § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG und § 2 Abs.  2b WpHG sowie Wiechens/Lorenz/Morawietz, in: Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, HdJ, I/13 Rn. 6 ff.
[77] Grottel, in: BeckBilKo, § 289 HGB Rn. 66; Kleindiek, in: MüKo-BilR, § 289 HGB Rn. 82.
[78] Kajüter, DB 2004, 197 (197).
[80] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 289 HGB Rn. 78.
[81] Grottel, in: BeckBilKo, § 289 HGB Rn. 79.

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