Tz. 179

Der Konzernlagebericht ist gem. § 316 Abs.  2 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Die Billigung des Konzernabschluss ist erst nach Prüfung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht möglich. Wird der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, hat der Abschlussprüfer eine Nachtragsprüfung vorzunehmen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung ist im Prüfungsbericht zu berichten. Zudem ist der Bestätigungsvermerk entsprechend zu ergänzen.

 

Tz. 180

Die inhaltliche Prüfung des Konzernlageberichts bezieht sich gem. § 317 Abs.  2 HGB darauf, ob Konzernlagebericht und Konzernabschluss sowie die bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers miteinander in Einklang stehen. Zudem ist zu prüfen, ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild der Lage des Konzerns vermittelt. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet worden sind. Die Angaben nach § 315 Abs.  5 HGB i. V. m. § 289a Abs.  2 HGB sind nicht in die Prüfung einzubeziehen. Im Rahmen der Prüfung ist lediglich festzustellen, ob diese Angaben gemacht wurden.

 

Tz. 181

Mutterunternehmen, die nach § 290 Abs.  1 HGB einen Konzernlagebericht aufzustellen haben (vgl. Tz. 176 ff.), sind gem. § 325 Abs.  3 HGB auch zur Offenlegung desselben verpflichtet. Die Offenlegung erfolgt durch elektronische Einreichung des Konzernlageberichts beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Die Einreichung hat unverzüglich nach Vorlage des Konzernlageberichts an die Gesellschafter, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten nach dem Konzernabschlussstichtag stattzufinden. Bei Kapitalmarktorientierung gilt gem. § 325 Abs.  4 HGB eine verkürzte Einreichungsfrist von vier Monaten. Nach § 325 Abs.  2 HGB ist der Konzernlagebericht unverzüglich nach der Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers durch diesen bekannt machen zu lassen.

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