Tz. 7

Die Lageberichterstattung hat in Deutschland eine lange Tradition. Erste Hinweise auf eine Lageberichterstattung sind bereits im Aktienrecht des Jahres 1884 zu finden. Seine heutige Form erhielt der Lagebericht 1985 mit dem BiRiLiG, das die EG-Bilanz-, -Konzern- und -Prüfer-RL in deutsches Recht umsetzte. Der Lagebericht wurde damit u. a. als eigenständiges Informationsinstrument etabliert, der Anwendungsbereich von AGs auf KapGes erweitert. Mit der Umsetzung der EG-Zweigniederlassungs-RL 89/666/EWG wurde 1993 der Zweigniederlassungsbericht eingeführt, 1998 folgte mit dem KonTraG die Risikoberichterstattung – allerdings ohne entsprechende Vorgabe durch die EU. Der Anwendungsbereich des § 289 HGB wurde mit dem KapCoRiLiG im Jahr 2000 erneut erweitert. 2001 wurden die Regelungen zur Risikoberichterstattung durch DRS 5 konkretisiert.

 

Tz. 8

Mit dem BilReG aus dem Jahr 2004, das die EG-Modernisierungs-RL 2003/51/EG in deutsches Recht transformierte, wurden die inhaltlichen Vorgaben der §§ 289 und 315 HGB z. T. deutlich erweitert und konkretisiert. So wurden erstmals u. a. die Darstellung von Risiken und Ungewissheiten, eine umfassende Analyse von Geschäftsverlauf, -ergebnis und Lage des Unternehmens sowie eine Analyse der wichtigsten finanziellen und ggf. nichtfinanziellen Leistungsindikatoren als Pflichtbestandteile des Lageberichts definiert. Mit DRS 15 veröffentlichte das DRSC 2005 zudem einen umfassenden Rechnungslegungsstandard zur Lageberichterstattung. Im selben Jahr wurde mit dem VorstOG auch der Vergütungsbericht eingeführt (konkretisiert 2007 durch DRS 17). 2006 führte die Umsetzung der EG-Übernahme-RL 2004/25/EG zur Aufnahme übernahmerelevanter Angaben in den Lagebericht (konkretisiert 2007 durch DRS 15a). 2007 wurde zudem die EG-Transparenz-RL 2004/109/EG in deutsches Recht transformiert, wodurch u. a. der Lagebericht zum Bestandteil der Zwischenberichterstattung erklärt wurde.

 

Tz. 9

Mit dem BilMoG wurde 2009 die vorerst letzte größere Reform der Lageberichterstattung vorgenommen. Als Folge wurden die Darstellung der wesentlichen Merkmale des rechnungslegungsbezogenen internen Kontroll- und Risikomanagementsystems sowie die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB als Bestandteile des Lageberichts ergänzt. Eine weitreichende Überarbeitung brachte die Zusammenführung existierender DRS im Jahre 2012 mit DRS 20.

 

Tz. 10

2015 wurden schließlich mit dem BilRUG weitere, allerdings eher klarstellende und ergänzende Änderungen an den Angabepflichten zur Lageberichterstattung vorgenommen. So wurden der Nachtragsbericht vom Lagebericht in den Anhang verlagert, für den Konzernlagebericht eine Verpflichtung zur Berichterstattung über Zweigniederlassungen eingeführt sowie verschiedene eher formale Aspekte angepasst.

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