a) Verweismöglichkeiten zwischen Anhang und Lagebericht

 

Tz. 194

Da die IFRS keinen verbindlich zu erstellenden Lage- oder Managementbericht kennen, sind verschiedene Angaben, die nach HGB im Rahmen des Lageberichts zu machen sind, nach IFRS als Anhangangaben vorgesehen. In Verbindung mit den Vorgaben des § 315a HGB führt dies für deutsche IFRS-Anwender dazu, dass bestimmte Informationen mehrfach anzugeben sind. Dies liegt zum einen daran, dass der Lagebericht nicht zu den in IAS 1.10 genannten Abschlussbestandteilen gehört. Damit können die ausdrücklich für einen IFRS-konformen Abschluss erforderlichen Angaben nicht alternativ in einem handelsrechtlichen Lagebericht – also außerhalb des IFRS-Abschlusses – veröffentlicht werden.[155] Zum anderen schreibt DRS 20.20 für den Lagebericht eine geschlossene Form vor, sodass die alternative Angabe im Lagebericht geforderter Informationen im Anhang auf die vergleichsweise restriktiven gesetzlich gewährten Verweismöglichkeiten begrenzt ist. DRS 20.21 integriert die handelsrechtlich kodifizierten Verweismöglichkeiten in einer abschließenden Aufzählung. Danach bestehen lediglich folgende Verweismöglichkeiten, die die geschlossene Form des Lageberichts nicht beeinträchtigen:

  • eine auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlichte Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289a HGB),
  • Angaben zur Organvergütung in einem separaten Corporate-Governance-Bericht,
  • Angaben, die aufgrund von gesetzlichen Vorschriften (§ 315 Abs.  4 Satz 2 HGB) oder der Regelungen des DRS 20 (DRS 20.K192, K198, K219, K231) im Anhang gemacht werden.
[155] So auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 7 Rn. 18.

b) Angaben zu Risiken aus Finanzinstrumenten nach IFRS 7

 

Tz. 195

Eine Öffnung dieser restriktiven Trennung zwischen Anhang und Lagebericht von Seiten der IFRS-Vorschriften bietet IFRS 7. B6. Zwar besteht für die Angaben zu Risiken aus Finanzinstrumenten keine Verweismöglichkeit aus dem Lagebericht in den Anhang. Umgekehrt ermöglicht IFRS 7.B6 jedoch die Angabe der risikobezogenen Informationen zu Finanzinstrumenten außerhalb des Anhangs, sofern der Anhang einen entsprechenden Querverweis auf die alternative Verlautbarung – hier den Lagebericht – enthält. In diesem Fall ist die Vollständigkeit des IFRS-Anhangs nicht beeinträchtigt.

 

Tz. 196

Nach IFRS 7.31 ff. sind Angaben zu Art und Ausmaß von Risiken zu machen, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben. Die geforderten Angaben zu Risiken aus Finanzinstrumenten beziehen auch deren Steuerung ein. Als berichtspflichtige Risiken definiert IFRS 7 insbesondere Ausfall-, Liquiditäts- und Marktrisiken. Allerdings ist dies ausdrücklich nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen.

 

Tz. 197

Im Hinblick auf die für jede Art von Risiko erforderlichen Angaben unterscheidet IFRS 7 zwischen qualitativen (IFRS 7.33) und quantitativen Angaben (IFRS 7.34–.42). Nach IFRS 7.32A dienen die qualitativen Angaben der Ergänzung der quantitativen Angaben zu den Risiken. Dadurch soll zum einen das Zusammenspiel quantitativer und qualitativer Angabepflichten betont, zum anderen dem Berichtsadressaten ein ganzheitliches Bild von Art und Umfang der Risiken vermittelt werden.[156]

 

Tz. 198

Qualitative, d. h. verbale Angaben, sind nach IFRS 7.33 zu machen zu

  • Risikoumfang und -ursache,
  • Risikomanagementzielen, -richtlinien und -prozessen,
  • angewandten Methoden zur Risikobewertung sowie
  • Änderungen in Bezug auf die geforderten Angaben gegenüber dem Vorjahr.
 

Tz. 199

Bei der Festlegung der quantitativen Berichtspflichten bringt das IASB in IFRS 7.34a ausdrücklich den Management Approach zu Anwendung. Dies bedeutet, dass sich die externe Berichterstattung an den unternehmensinternen Entscheidungs- und Berichtsstrukturen orientiert. Grundsätzlich wohnen dem Management Approach zwei Aspekte inne. Dies ist zum einen die Vermittlung der Sichtweise der Unternehmensleitung, zum anderen aber auch die Verwendung unternehmensintern für Steuerungszwecke genutzter Daten im Rahmen der externen Rechnungslegung. Dies wird in IFRS 7.34a dahingehend konkretisiert, dass die Angabepflichten aus den Informationen zu speisen sind, die intern an das Management in Schlüsselpositionen (vgl. Kapitel 12 Tz. 100 ff.) berichtet werden. Damit unterscheidet sich die personelle Bezugnahme bei der Ausgestaltung des Management Approach im Rahmen der Berichterstattung zu Risiken aus Finanzinstrumenten nach IFRS 7 von der bei der Ausgestaltung der Segmentberichterstattung nach IFRS 8 (vgl. Kapitel 11 Tz. 106 ff.). Während nach IFRS 8 die interne Berichterstattung an den Hauptentscheidungsträger (Chief Operating Decision Maker) die externen Berichtspflichten bestimmt, sind es nach IFRS 7 die an das Management in Schlüsselpositionen berichteten Daten. Der Kreis der Personen des Managements in Schlüsselposition wird regelmäßig weiter gefasst als der des Chief Operating Decision Maker. Dies liegt darin begründet, dass das Management in Schlüsselpositionen gem. IAS 24 (vgl. Kapitel 12 Tz. 100 ff.) formal nicht auf die Mitglieder der Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgane begrenzt ist. Vielmehr können dem Management in Schlüsselpositionen all ...

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