Tz. 70

Nach § 254 HGB ist die Bildung von Bewertungseinheiten, d. h. die Zusammenfassung von Grund- und Sicherungsgeschäften, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzung legitim im Sinne eines Wahlrechts. Im Anhang ist bei Inanspruchnahme des Wahlrechts in der Folge anzugeben, welche Arten von Bewertungseinheiten zur Absicherung welcher Risiken gebildet worden sind. Zudem ist der Umgang mit der Vermeidung von Risiken zu erläutern. Zusätzlich sind der Betrag des Grundgeschäfts und die Höhe der abgesicherten Risiken anzugeben. Die Angaben können auch wahlweise im Lagebericht nach § 289 HGB geleistet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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