Tz. 65
Die in § 285 Nr. 20 HGB zu leistenden Angaben müssen von Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen nach § 340e Abs. 2 HGB vorgenommen werden, welche ihren Handelsbestand zum beizulegenden Zeitwert ausweisen. Die Vorschrift verlangt die grundlegenden Annahmen eines Bewertungsmodells, welche der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts unterliegen, anzugeben, es sei denn dieser lässt sich als Preis an einem aktiven Markt bestimmen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
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