Tz. 55

Bei der Angabepflicht nach § 285 Nr. 15 HGB handelt es sich um das Pendant zur Angabepflicht nach § 285 Nr. 11 lit. a HGB. Das Berichtsunternehmen ist eine KapCo-Gesellschaft i. S. d. § 264a HGB, welches pflichtmäßig über die an ihr unmittelbar beteiligten (Kapital- oder Stimmrecht) Komplementär-Gesellschaften berichten muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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