Tz. 163

 

§ 288 Größenabhängige Erleichterungen

(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht

  1. die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30, 32 bis 34 zu machen;eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen;
  2. bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.

1. Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1)

 

Tz. 164

Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 HGB regeln die Befreiung kleiner Kapital- und KapCo-Gesellschaften von bestimmten Angaben. Die einzelnen Befreiungsvorschriften nach § 284 HGB und nach § 285 HGB sind nachfolgend zusammengestellt:

2. Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften (Abs. 2)

 

Tz. 165

Die Vorschriften des § 288 Abs. 2 HGB regeln die Befreiung mittelgroßer Kapitalgesellschaften von den nachfolgend aufgeführten Angaben:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge