Tz. 163
§ 288 Größenabhängige Erleichterungen
(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht
- die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30, 32 bis 34 zu machen;eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen;
- bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.
1. Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1)
Tz. 164
Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 HGB regeln die Befreiung kleiner Kapital- und KapCo-Gesellschaften von bestimmten Angaben. Die einzelnen Befreiungsvorschriften nach § 284 HGB und nach § 285 HGB sind nachfolgend zusammengestellt:
- § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB: Angabe des Unterschiedsbetrags beim Verbrauchsfolgeverfahren zur Bestimmung der Anschaffungs- und Herstellungskosten
- § 285 Nr. 2 HGB: Angaben zu Verbindlichkeiten müssen nicht für die einzelnen Posten, sondern nur für den Gesamtbetrag erfolgen
- § 285 Nr. 3 HGB: Angabe zu außerbilanziellen Geschäften
- § 285 Nr. 3a HGB: Angabe zu finanziellen Verpflichtungen
- § 285 Nr. 4 HGB: Aufgliederung der Umsatzerlöse
- § 285 Nr. 6 HGB: Ertragssteueraufteilung nach außerordentlichem und übrigem Ergebnis
- § 285 Nr. 7 HGB: Angaben zur Arbeitnehmeranzahl bzw. Gruppenbildung
- § 285 Nr. 8a HGB: Zusätzliche Angaben bei Verwendung des Umsatzkostenverfahrens
- § 285 Nr. 9a und b HGB: Angabe zu Organbezügen
- § 285 Nr. 12 HGB: Erläuterungen zu dem Posten "sonstige Rückstellungen"
- § 285 Nr. 17 HGB: Aufgliederung der Vergütungsbestandteile der Abschlussprüfer
- § 285 Nr. 19 HGB: Angaben zu derivativen Finanzinstrumenten
- § 285 Nr. 21 HGB: Angabe zu nahestehenden Personen und Unternehmen
- § 285 Nr. 22 HGB: Angaben zu den Forschungs- und Entwicklungskosten
- § 285 Nr. 29 HGB: Angaben zu Steuerlatenzen
2. Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften (Abs. 2)
Tz. 165
Die Vorschriften des § 288 Abs. 2 HGB regeln die Befreiung mittelgroßer Kapitalgesellschaften von den nachfolgend aufgeführten Angaben:
- § 285 Nr. 3 HGB: Risiken bzw. Vorteile von off-balance-Transaktionen
- § 285 Nr. 4 HGB: Aufgliederung der Umsatzerlöse
- § 285 Nr. 17 HGB: Vergütungen des Abschlussprüfers
- § 285 Nr. 29 HGB: Angaben zur Steuerlatenzierung
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