Rz. 116

Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sowie die entsprechenden Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB bestehen nach § 288 HGB Erleichterungen bei der Aufstellung des Anhangs.

Kleine Kapitalgesellschaften brauchen die Angaben nach § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB, § 265 Abs. 4 HGB, § 284 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 HGB nicht zu machen. Zudem brauchen sie die sich aus § 285 Nrn. 2, 3, 4, 8, 9 Buchst. a und b sowie Nrn. 10–12, 14, 15, 15a, 1719, 21, 22, 24, 2630, 32-34 ergebenden Angaben nicht vorzunehmen. Bei der Angabe der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl des Jahres ist eine weitere Aufteilung nach Gruppen (§ 285 Nr. 7 HGB) nicht nötig. Zudem kann der Ort des Konzernabschlusses des übergeordneten Mutterunternehmens nach § 285 Nr. 14a HGB entfallen. Kleinstkapitalgesellschaften können auf die Aufstellung des Anhangs komplett verzichten, wenn einige wenige Pflichtangaben unter der Bilanz erfolgen (Rz. 38).

Mittelgroße Kapitalgesellschaften brauchen bei der Angabe nach § 285 Nr. 3 HGB die Risiken und Vorteile nicht darzustellen. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nrn. 4, 29, 32 HGB nicht zu machen. Soweit sie die Angaben nach § 285 Nr. 17 HGB nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nr. 21 HGB zu Geschäften mit nahe stehenden Personen nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an dem die Kapitalgesellschaft selbst beteiligt ist, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.[1]

Hinzu kommen nach § 326 HGB für kleine und nach § 327 HGB für mittelgroße Kapitalgesellschaften noch Erleichterungen bei der Offenlegung (vgl. Rz. 33 f.).[2]

[1] Vgl. zu den größenabhängigen Erleichterungen ausführlicher Müller/Stawinoga, BB 2014, S. 2411 ff.
[2] In der jährlich aktualisierten "Checkliste Jahresabschluss" finden sich die größenklassenspezifischen Mindestgliederungen des Anhangs für Kapitalgesellschaften.

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