Tz. 151

 

§ 286 Unterlassen von Angaben

(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist.

(2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.

(3) Die Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11b können unterbleiben, soweit sie

  1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind oder
  2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat und die berichtende Kapitalgesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben kann. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1 und 2) am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist. Im Übrigen ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 im Anhang anzugeben.

(4) Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.

(5) Die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 verlangten Angaben unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies beschlossen hat. Ein Beschluss, der höchstens für fünf Jahre gefasst werden kann, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. § 136 Abs. 1 des Aktiengesetzes gilt für einen Aktionär, dessen Bezüge als Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung betroffen sind, entsprechend.

1. Einführung

a) Überblick

 

Tz. 152

In § 286 Abs. 1 HGB wird vermerkt, dass die Berichtspflicht in der Bundesrepublik Deutschland u. U. eingeschränkt erfolgen darf und zwar, wenn es sich um das Wohl des Staates handelt. So müssen die Angaben im Anhang, welche dieses Wohl gefährden, pflichtmäßig unterbleiben.

b) Geltungsbereich

 

Tz. 153

Es ist dabei nicht relevant, um welche Anhangangabe es sich im Speziellen handelt. Die Regelung ist in Bezug auf die Anhangangaben allumfassend. Findet die Schutzklausel Anwendung, ist über diese nicht zu berichten. Eingenommen in diese Vorschrift ist der Bund und die Länder, Gebietskörperschaften unterliegen nicht dem Schutz der Klausel.[58] Das Berichtsverbot bezieht sich auf sämtliche Anhangangaben, die das Tatbestandsmerkmal – Beeinträchtigung des Wohlergehens der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder – erfüllen. Eine sehr enge Auslegung der Gesetzesanweisung ist nach h. M. geboten.[59] Über die Anwendung der Schutzklausel ist nicht zu berichten.

[58] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 284 HGB Rn. 1.
[59] Ellrott, in: BeckBilKo, § 286 HGB Rn. 2 f.

c) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 154

Eine Änderung der Regelung hat sich aus dem BilRUG heraus nicht ergeben.

2. Erläuterung

a) Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 HGB (Abs. 2)

 

Tz. 155

Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften können die Aufgliederung ihrer Umsatzerlöse nach § 288 Abs. 1 HGB unterlassen. Der hier kommentierte § 286 Abs. 2 HGB kann unter bestimmten Umständen dafür Sorge tragen, dass andere Unternehmen, die typischerweise eine Aufgliederung ihrer Umsatzerlöse vornehmen müssen, diese Berichtspflicht ebenfalls unterlassen. Dies ist der Fall, wenn die nach § 285 Nr. 4 HGB zu leistenden Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (des Vorstands oder der Geschäftsleitung) der Kapitalgesellschaft erhebliche Nachteile einbringt. Im Gegensatz zu § 286 Abs. 1 HGB wird hier die Perspektive gewechselt. Statt dem Wohl des Bundes und der Länder steht nun das Wohl des berichtspflichtigen Unternehmens bzw. eines Anteilsunternehmens im Vordergrund. Statt einer Pflicht ist hier ein Wahlrecht der Unterlassung bestimmter Angaben gegeben.

b) Anteilsbesitz (Abs. 3)

 

Tz. 156

Angaben zu Beteiligungsverhältnissen nach § 285 Nr. 11 und 11a HGB sind vor dem Hintergrund ihrer Wesentlichkeit anzugeben. Allerdings erfährt die Wesentlichkeit keine genaue Definition. Die Beurteilung einer Unterlassung der Angaben liegt somit im Ermessen des Bilanzierenden und der hier kommentierten Vorschrift. Gem. § 286 Abs. 3 Nr. 1 HGB können die Angaben weggelassen werden, wenn sie für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Tz. 157

Sind Angaben zu Beteiligungsverhältnissen des Berichtsunternehmens, die nach § 285 Nr. 11 HGB im Anhang erläutert werden müssen, zwar wesentlich, können aber nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entweder dem Berichtsunternehmen selbst oder einem Beteiligungsunternehmen, über welches berichtet werden soll, einen erheblichen Na...

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