Rz. 111

§ 286 HGB ermöglicht es, aus zwingenden Gründen bestimmte Angaben im Anhang zu unterlassen.

Die Berichterstattung im Anhang muss nach § 286 Abs. 1 HGB zwingend unterbleiben, soweit dies für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. In Betracht kommen Angaben, die hoheitliche Interessen berühren können, insbesondere bei öffentlichen Aufträgen im Bereich der Rüstungstechnik. Im Anhang darf auch nicht angegeben werden, dass Angaben nach § 286 Abs. 1 HGB unterblieben sind.

 

Rz. 112

Nach § 285 Nr. 4 HGB müssen große Kapitalgesellschaften die Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und nach geografisch bestimmten Märkten aufgliedern, soweit die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte erhebliche Unterschiede voneinander aufweisen. Nach § 286 Abs. 2 HGB kann diese Aufgliederung unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist anzugeben(§ 286 Abs. 2 HGB). Die Nachteilszufügung muss nicht feststehen, es genügt, dass die Angaben hierzu geeignet sind, doch müssen die Nachteile mit großer Wahrscheinlichkeit eintreten.

 

Rz. 113

Nach § 285 Nr. 11 HGB muss die Kapitalgesellschaft im Anhang Angaben über ihren Anteilsbesitz (Beteiligungen von mindestens 20 %) machen. Nach § 286 Abs. 3 HGB können diese Angaben unterbleiben, wenn sie für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft von untergeordneter Bedeutung sind oder die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft oder dem abhängigen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung wegen der Zufügung eines erheblichen Nachteils ist im Anhang anzugeben, das Unterlassen der Angaben über den Anteilsbesitz wegen untergeordneter Bedeutung braucht nicht angegeben zu werden.

 

Rz. 114

Nach § 286 Abs. 3 Satz 2 HGB kann die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses von abhängigen Gesellschaften unterbleiben, wenn das abhängige Unternehmen seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat und die berichtende Kapitalgesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben kann. Dies betrifft abhängige kleine Kapitalgesellschaften sowie abhängige Personengesellschaften.

 

Rz. 115

Nach § 285 Nr. 9 Buchst. a und b HGB sind die Gesamtbezüge der Organmitglieder sowie der ehemaligen Organmitglieder (Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats, des Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung) sowie die Gesamtbezüge ihrer Hinterbliebenen im Anhang anzugeben. Nach § 286 Abs. 4 HGB können diese Angaben bei Gesellschaften, die keine kapitalmarktorientierten Gesellschaften sind, unterbleiben, wenn aus ihnen die Bezüge eines einzelnen Mitglieds dieser Organe festgestellt werden können. Diese Ausnahmeregelung dient dem Persönlichkeitsschutz der betroffenen Organmitglieder und soll verhindern, dass die Bezüge eines einzelnen Organmitglieds veröffentlicht und damit bekannt gemacht werden.

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