aa) Angabepflichten zu Beziehungen zwischen nahestehenden Parteien

 

Tz. 119

Unabhängig davon, ob tatsächlich Geschäfte zwischen den nahestehenden Parteien stattgefunden haben, sind nach IAS 24.13 Beziehungen zwischen einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen anzugeben. Gemeinschafts- oder assoziierte Unternehmen sind explizit nicht eingeschlossen. Angabepflichtig sind – ergänzend zu den Angaben nach IAS 27 und IFRS 12 (vgl. Kapitel 14) – der Name des Mutterunternehmens und, falls abweichend, der obersten beherrschenden Partei. Sofern diese beiden Parteien keinen Konzernabschluss veröffentlichen, ist außerdem der Name des nächsthöheren Mutterunternehmens anzugeben, das einen Konzernabschluss veröffentlicht.

 

BEISPIEL

Eine natürliche Person (Herr H) beherrscht die A AG, die wiederum die B AG (direkt) und deren 100 %iges Tochterunternehmen, die C AG (indirekt), beherrscht. Die C AG beherrscht das berichterstattende Unternehmen (D AG). Die A AG veröffentlicht einen Konzernabschluss, die B AG und die C AG jeweils nicht.

Aus Sicht der D AG ist die C AG das direkte Mutterunternehmen, die B AG das nächsthöhere Mutterunternehmen, beide veröffentlichen jedoch keinen Konzernabschluss. Dies erfolgt lediglich bei der A AG, dem obersten Mutterunternehmen. Herr H ist schließlich als oberste beherrschende Partei anzusehen. Der Angabepflicht bei der D AG unterliegen damit die Namen der folgenden Parteien: C AG, A AG und Herr H.

 

Tz. 120

Obwohl in IAS 24.13 von einer Mutter-Tochter-Beziehung gesprochen wird, geht IAS 24.14 darüber hinaus und spricht von Beziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen, bei denen ein Beherrschungsverhältnis besteht. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass zwar das oberste Mutterunternehmen (ultimate parent) zwingend ein Unternehmen ist, die oberste beherrschende Partei (ultimate controlling party) aber auch eine natürliche Person sein kann.[43] Die Angabeerfordernisse nach IAS 24.13 können durch eine reine Namensnennung erfüllt werden. Weitere Angaben, z. B. zur Art der Beziehung zwischen den Parteien, werden hier nicht gefordert.[44] In den Konzernabschlüssen deutscher Unternehmen wird diese Angabepflicht meist schon durch die Anteilsbesitzliste nach § 313 Abs. 2 und 3 HGB erfüllt.

[43] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 30 Rn. 25.
[44] Leippe/Theile, in: Heuser/Theile, IFRS, Rn. 8130.

bb) Angabepflichten zu Geschäftsvorfällen zwischen nahestehenden Parteien

 

Tz. 121

Haben sich zwischen dem berichterstattenden Unternehmen und diesem nahestehenden Parteien Geschäftsvorfälle in den Perioden ereignet, auf die sich der Abschluss bezieht, sind Angaben zu machen zu:

  • Art der Beziehung zu den nahestehenden Parteien (related party relationships),
  • Geschäftsvorfällen (transactions) und
  • ausstehenden Salden (outstanding balances), wie Forderungen und Verbindlichkeiten, inkl. Verpflichtungen.
 

Tz. 122

Die Angabepflichten des IAS 24 unterliegen dem Wesentlichkeitsgrundsatz gem. dem Rahmenkonzept (vgl. Kapitel 4 Tz. 140 f.). Gerade hinsichtlich der Angaben zu nahestehenden Parteien besteht oftmals die Gefahr einer Überfrachtung des Anhangs mit unwesentlichen Angaben zu einem breit gefächerten Beziehungsgeflecht des Unternehmens. Somit ist eine Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes unverzichtbar. Allerdings ist zu bedenken, dass Wesentlichkeit hier nicht ausschließlich eine finanzielle Dimension hat. So kann z. B. ein zu marktunüblichen Konditionen erfolgter Geschäftsvorfall für den Abschlussadressaten einen wesentlichen Informationsnutzen bergen, obwohl er quantitativ von untergeordneter Bedeutung ist. Zudem ist hierbei die Perspektive zu berücksichtigen, aus der die Beurteilung der Wesentlichkeit stattfindet. Eine eindimensionale Betrachtung aus Sicht des berichterstattenden Unternehmens oder der Gegenpartei wäre hier nicht sachgerecht. So kann ein Geschäftsvorfall, der für das berichterstattende Unternehmen unwesentlich ist, aufgrund dessen Wesentlichkeit für die Gegenpartei eine Angabepflicht auslösen.

 

BEISPIEL

Eine beherrschende Partei kauft einen strategischen Zulieferbetrieb eines ihr nahestehenden Unternehmens (berichterstattendes Unternehmen). Die beherrschende Partei ist in der Unternehmensleitung des Zulieferbetriebs tätig. Es sei davon auszugehen, dass der Kaufpreis unwesentlich ist.

Da der strategisch relevante Zulieferbetrieb die Ressourcenversorgung der A AG sichert, kann auf einen wesentlichen Sachverhalt i. S. qualitativer Einflussfaktoren – trotz quantitativer Unwesentlichkeit – geschlossen werden. Aufgrund des Nahestehens ist damit von einer Berichtspflicht auszugehen.

bb1) Angaben zur Art der Beziehung zu nahestehenden Parteien

 

Tz. 123

IAS 24 konkretisiert nicht weiter, welche Angaben zur Art der Beziehung zu nahestehenden Parteien zu machen sind. In der Literatur werden in diesem Zusammenhang u. a. folgende Angaben vorgeschlagen:[45]

  • Name, Sitz und Rechtsform juristischer Personen
  • Name und berufliche Anschrift (bei Mitgliedern des Managements in Schlüsselpositionen außerdem die Position) natürlicher Personen
  • Grad des Einflusses inkl. der Kriterien, anhand derer der Einfluss ausgeübt wird
  • Beherrschungsverhältnis, gemeinschaftliche Führung oder Ausübung eines maßgebli...

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