Tz. 55

Der Erfolgsbegriff nach IFRS ist umfassender als nach HGB, da er auch unrealisierte Erfolge beinhaltet (vgl. Tz. 53), entsprechend ist auch die Ergebnisrechnung nach IFRS komplexer als nach HGB. So stellt die GuV nur einen Teil des Gesamtergebnisses dar, welches das Periodenergebnis der GuV und das sonstige Ergebnis (other cormprehensive income) umfasst (IAS 1.10(b)).

 

Tz. 56

Es besteht ein Wahlrecht, den Erfolg entweder in einer integrierten Gesamtergebnisrechnung (statement of profit or loss and other comprehensive income) oder in zwei separaten Ergebnisrechnungen darzustellen. Bei Wahl der integrierten Gesamtergebnisrechnung erfolgt zunächst die Darstellung der GuV-Posten und anschließend der Posten des sonstigen Ergebnisses unter Ausweis der entsprechenden Zwischensummen. Bei Wahl der zweiteiligen Ergebnisrechnung, sind eine separate GuV und eine Ergebnisrechnung aufzustellen, die den gesamten Unternehmenserfolg aufzeigt (statement presenting comprehensive income). Letztere beginnt mit dem Periodenergebnis der GuV, stellt anschließend die Posten des sonstigen Ergebnisses dar und mündet in dem Gesamtergebnis. Voraussetzung für die Wahl dieser Vorgehensweise ist, dass die GuV der Darstellung des Gesamtergebnisses im Abschluss unmittelbar vorangestellt ist (IAS 1.10 A, .81 A). Einem Unternehmen steht es dabei frei, abweichende von denen im Standard verwendeten Begriffen für die Ergebnisrechnungen zu verwenden (IAS 1.10).

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