Tz. 88

IAS 24 ist von allen nach IFRS bilanzierenden Unternehmen anzuwenden. Eine Beschränkung auf kapitalmarktorientierte Unternehmen existiert nicht. Selbiges gilt im Hinblick auf größen-, branchen- oder rechtsformabhängige Erleichterungen, auch diese sind in IAS 24 nicht vorgesehen.

 

Tz. 89

Nach IAS 24.2 gibt der Standard Anweisungen dazu,

  • wie Beziehungen, Geschäftsvorfälle, offene Posten und Verpflichtungen mit nahestehenden Parteien ermittelt werden,
  • welche dieser Sachverhalte eine Angabepflicht auslösen und
  • welche Angaben entsprechend zu machen sind.

Der Anwendungsbereich des IAS 24 erstreckt sich dabei auf die Berichterstattung in (IAS 24.3):

  • Einzelabschlüsse (separate financial statements) und Konzernabschlüsse (consolidated financial statments) von Mutterunternehmen, Partnerunternehmen eines Gemeinschaftsunternehmens oder Anteilseignern eines assoziierten Unternehmens
  • Teil-Konzernabschlüsse berichtspflichtiger Mutterunternehmen unterhalb des obersten Mutterunternehmens
  • Einzelabschlüsse nicht konzernlich eingebundener, separater Unternehmen (individual financial statements)
 

Tz. 90

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind nach IAS 24.4 bei der Konsolidierung eliminierte Geschäftsvorfälle und offene Posten zwischen vollkonsolidierten Unternehmen (intragroup transactions and outstanding balances). Eine Anwendung der zugrunde liegenden Logik auf quotal konsolidierte Unternehmen wird mit der erstmaligen Anwendung von IFRS 11 spätestens für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2014 obsolet. Die Ausnahmeregelung gilt jedoch nur für die Aufstellung des Konzernabschlusses, in den Einzelabschlüssen der jeweiligen Konzernunternehmen sind ihre Transaktionen untereinander anzugeben. Nicht von der Ausnahmeregel erfasst werden innerkonzernliche Geschäftsvorfälle und offene Posten zwischen Investmentgesellschaften und ihren GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Tochterunternehmen.

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