Tz. 119

Unabhängig davon, ob tatsächlich Geschäfte zwischen den nahestehenden Parteien stattgefunden haben, sind nach IAS 24.13 Beziehungen zwischen einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen anzugeben. Gemeinschafts- oder assoziierte Unternehmen sind explizit nicht eingeschlossen. Angabepflichtig sind – ergänzend zu den Angaben nach IAS 27 und IFRS 12 (vgl. Kapitel 14) – der Name des Mutterunternehmens und, falls abweichend, der obersten beherrschenden Partei. Sofern diese beiden Parteien keinen Konzernabschluss veröffentlichen, ist außerdem der Name des nächsthöheren Mutterunternehmens anzugeben, das einen Konzernabschluss veröffentlicht.

 

BEISPIEL

Eine natürliche Person (Herr H) beherrscht die A AG, die wiederum die B AG (direkt) und deren 100 %iges Tochterunternehmen, die C AG (indirekt), beherrscht. Die C AG beherrscht das berichterstattende Unternehmen (D AG). Die A AG veröffentlicht einen Konzernabschluss, die B AG und die C AG jeweils nicht.

Aus Sicht der D AG ist die C AG das direkte Mutterunternehmen, die B AG das nächsthöhere Mutterunternehmen, beide veröffentlichen jedoch keinen Konzernabschluss. Dies erfolgt lediglich bei der A AG, dem obersten Mutterunternehmen. Herr H ist schließlich als oberste beherrschende Partei anzusehen. Der Angabepflicht bei der D AG unterliegen damit die Namen der folgenden Parteien: C AG, A AG und Herr H.

 

Tz. 120

Obwohl in IAS 24.13 von einer Mutter-Tochter-Beziehung gesprochen wird, geht IAS 24.14 darüber hinaus und spricht von Beziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen, bei denen ein Beherrschungsverhältnis besteht. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass zwar das oberste Mutterunternehmen (ultimate parent) zwingend ein Unternehmen ist, die oberste beherrschende Partei (ultimate controlling party) aber auch eine natürliche Person sein kann.[43] Die Angabeerfordernisse nach IAS 24.13 können durch eine reine Namensnennung erfüllt werden. Weitere Angaben, z. B. zur Art der Beziehung zwischen den Parteien, werden hier nicht gefordert.[44] In den Konzernabschlüssen deutscher Unternehmen wird diese Angabepflicht meist schon durch die Anteilsbesitzliste nach § 313 Abs. 2 und 3 HGB erfüllt.

[43] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 30 Rn. 25.
[44] Leippe/Theile, in: Heuser/Theile, IFRS, Rn. 8130.

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