Tz. 148

Der Standard bündelt die Angaben des Konsolidierungspakets:

  • Tochterunternehmen (IFRS 10)
  • Gemeinsame Vereinbarungen (joint arrangements, IFRS 11)

Die grundlegenden Angabenotwendigkeiten drehen sich im Wesentlichen um die einzubeziehenden Unternehmen und die damit verbundenen Methoden. Die Zielsetzung der Anhangangaben des IFRS 12 entspricht der des IFRS 7: Der Bilanzadressat soll die Risiken und Chancen erkennen und verstehen, mit denen das Unternehmen behaftet ist. Zur besseren Operationalisierung müssen dementsprechend die Effekte auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verständlich gemacht werden. IFRS 12 zieht diesen Gedanken sehr weitreichend, da auch solche Unternehmen in die Risikodarstellung einzubeziehen sind, die nicht in den Konsolidierungskreis des Unternehmens aufgenommen werden (IFRS 12.1).

 

Tz. 149

Bestehen strukturierte Einheiten im Konzern, sind Angaben zu vertraglichen Beziehungen mit dem Unternehmen zu machen. Hierbei ist neben diversen weiteren Angaben u. a. auch auf die finanzielle Unterstützung des strukturierten Unternehmens durch den Bilanzersteller abzustellen (IFRS 12.14 ff.), auch wenn diese nicht konsolidiert wird. Zur Erfüllung der Angabepflichten muss allerdings die Anwendungspflicht konkretisiert werden, d. h., der Standard definiert nicht eindeutig, was sogenannte gesponserte Unternehmen sind bzw. wann ein Unternehmen als Sponsor gilt. Unzweifelhaft wird eine Beteiligung als Sponsor an einem Unternehmen nicht durch eine typische Kundenbeziehung begründet.[57]

 

Tz. 150

Nicht konsolidierte strukturierte Einheiten sind der Art, dem Zweck, der Größe, der Tätigkeit und hinsichtlich ihrer Finanzierung zu erläutern (IFRS 12.26). Überdies müssen Transaktionen zwischen der nichtkonsolidierten Einheit und dem Bilanzersteller im Anhang erläutert und der Buchwert der z. B. übertragenen Vermögenswerte zum Transferzeitpunkt angegeben werden (12.27 (c)). Für einen detaillierteren Überblick über die notwendigen zu erfüllenden Anhangangaben wird auf die IFRS-Anhangcheckliste verwiesen (vgl. Tz. 168).

[57] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 32 Rn. 198.

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