Tz. 167

 
I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
III. Erläuterung zur Bilanz
IV. Erläuterungen zur GuV
V. Sonstige Angaben
 

Tz. 168

 
I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
1. § 264 Abs. 1a HGB

Erweiterung der einleitenden Angaben

Die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nr., unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

Hinweis:

Alternativen: In der Überschrift des Jahresabschlusses oder auf Deckblatt zum Jahresabschluss oder an anderer herausgehobener Stelle (vgl. Begr. zum BilRUG)
   
2. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB

Zusatzangaben bzgl. Bild der VFE-Lage

Führen besondere Umstände dazu, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen.
   
3. § 265 Abs. 1 Satz 2 HGB

Darstellungsstetigkeit

Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
   
4. § 265 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB

Vergleichbarkeit mit Vorjahresbeträgen

In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
   
5. § 265 Abs. 2 Satz 3 HGB

Anpassung von Vorjahresbeträgen

Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
   
6.

§ 265 Abs. 4 Satz 1 und 2 HGB

Hinweis:

Befreiung für kleine KapGes

Ergänzung der Gliederung bei mehreren Geschäftszweigen

Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluss nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
   
7. § 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB

Gesonderter Ausweis zusammengefasster Posten

Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können, wenn nicht besondere Formblätter vorgeschrieben sind, zusammengefasst ausgewiesen werden, wenn

  1. [...]
  2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
   
8. § 277 Abs. 1 HGB (Art. 75 Abs. 2 Satz 3 EGHGB)

Erstmalige Anwendung der Neu-Definition der Umsatzerlöse nach BilRUG

Bei der erstmaligen Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften ist im Anhang […] auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der Anwendung von § 277 Abs. 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ergeben haben würde, zu erläutern.
   
9. § 284 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB

Allgemeines zum Anhang/Reihenfolge bestimmter Anhang­angaben

In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.
   
 

Tz. 169

 
II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
10. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Im Anhang müssen die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden.

Hinweis:

Beispiel: Zu Verbindlichkeitenrückstellungen sind hier ausdrücklich folgende Angaben zu machen (vgl. IDW RS HFA 34, Rn. 52 f.):

  • die angewandten Schätzverfahren
  • bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger die Ausübung des Abzinsungswahlrechts
  • die der Ermittlung des Aufzinsungaufwands zugrunde gelegten Annahmen
  • bei einer Bewertung von Pauschalrückstellungen unter Anwendung der Gruppenbewertung von Schulden gem. § 240 Abs. 4 HGB die Bewertungsparameter
   
   
  • ob Erfolge aus Änderungen des Abzinsungszinssatzes oder der Schätzung der Restlaufzeit im operativen oder im Finanzergebnis ausgewiesen werden;
  • im Falle von Aufwandsrückstellungen i.d.F. vor Inkrafttreten des BilMoG, die gem. Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB beibehalten wurden, erläuternde Angaben hierzu.

Hinweis:

Hierzu zählen auch die Grundlagen der Fremdwährungsumrechnung, die vormals in separater Vorschrift aufgezählt wurden.
   
11. § 284 Abs. 1 HGB

Anhangangaben zu den einzelnen Posten der Bilanz und GuV

In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Po...

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