Tz. 142

Das Unternehmen hat neben der Segmentberichterstattung die Umsatzerlöse auch gegliedert nach externen Kunden pro Produkt/Dienstleistung anzugeben. Eine Angabe kann nur unterbleiben, wenn die notwendigen Informationen nicht zur Verfügung stehen oder ihre Generierung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde (IFRS 8.32).

 

Tz. 143

Zusätzlich zu den kundenspezifischen Angaben nach Produkt- bzw. Dienstleistungsarten sind gemäß IFRS 8.33 auch geographische Angaben erforderlich. Eine Angabepflicht entsteht für Umsatzerlöse aus dem Herkunftsland des Unternehmens sowie gesondert für Umsatzerlöse die in Drittländern erwirtschaftet wurden. Sollten Umsatzerlöse in bestimmten Ländern eine wesentliche Höhe erreichen, ergibt sich für die Umsatzerlöse sowie das Herkunftsland der Umsätze eine gesonderte Angabepflicht. Zur eindeutigen Identifikation der Umsatzerlöse je Herkunftsland ist die Ermittlungsmethodik zu erläutern. Hier könnte neben dem Herkunftsland der vertragsschließenden Unternehmenseinheit auch das Sitzland des Konzerns oder das Empfängerland der Leistung für die Zurechnung maßgeblich sein.[75] Daneben hat das Unternehmen in gleicher Art und Weise auch langfristige Vermögenswerte und Schulden zu erläutern.

 

Tz. 144

Eine Nichtangabe der geographisch gegliederten Umsatzerlöse ist nur möglich, wenn die Informationen in der Segmentberichterstattung schon enthalten sind oder deren Generierung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet. Eine Nichtangabe unter Berufung auf den management approach, z. B. weil die Informationen nicht im internen Reporting enthalten sind, scheidet folglich aus. Die Angabe hat auch dann zu erfolgen, wenn die Segmentberichterstattung nur ein berichtspflichtiges Segment umfasst.

 

Tz. 145

Wenn sich die Umsatzerlöse aus Geschäftsvorfällen mit externen Kunden auf bestimmte Kunden konzentrieren (mehr als 10 % der Umsatzerlöse), muss das Unternehmen Folgendes offenlegen:

  • Vorliegen der Konzentration
  • Gesamtumsatzerlöse mit wesentlichen Kunden
  • Identität des Segments

Die eigentlichen Kunden sowie die spezifischen Kundenumsätze sind hingegen nicht notwendigerweise offenzulegen. Sofern Kunden unter gemeinsamer Beherrschung stehen und die berichtende Einheit davon Kenntnis erlangt hat, ist diese Gruppe von Unternehmen als einzelner Kunde zu behandeln (IFRS 8.34).

[75] KPMG (Hrsg.), Insights into IFRS 2014/15, Bristol 2014, Ch. 5.2.220.30.

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